Hallo annykat ,
für die Gewährung einer Rente wg. teilweiser oder voller Erwerbsminderung sind sowohl versicherungsrechtliche als auch medizinische Voraussetzungen zu erfüllen. Bei der Rente wg. voller Erwerbsminderung ist das sog. Restleistungsvermögen des Antragstellers auf tgl. unter 3 Stunden abgesunken. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann der Versicherte noch mindestens 3 aber unter 6 Stunden tgl. arbeiten.Die notwendigen Erhebungen hierzu werden vom Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit getroffen.
Eine zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgeübte Beschäftigung schließt grundsätzlich nicht den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aus. Sollte es zu einer rückwirkenden Gewährung einer Erwerbsminderungsrente kommen und die Rente mit Arbeitsentgelt zeitgleich zusammentreffen, so ist die Anrechnungsvorschrift des § 96 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch anzuwenden. Hierbei kann es auch zu einem vollen Ruhen des Rentenanspruchs kommen.