Sollte ich ein zweites, noch nicht beendetes Studium während einer nichtstudentischen Beschäftigung für die Kontenklärung angeben?
natürlich können Sie ein noch laufendes Studium geltend machen - entschieden wird aber nur bis zum heutigen Tag (Ausstellungstag der Zwischenbescheinigung).
Also machen Sie das ganze für die Restzeit nach Abschluß des Studiums nochmals.
Diese Arbeit können Sie sich und der RV auch sparen, indem Sie die Gesamtzeit erst nach Studienende geltend machen.
Das können Sie halten wie Sie wollen.
Und ob das Studium sich überhaupt später mal rentensteigernd auswirkt, richtet sich nach der Gesetzeslage, die dann gilt, wenn Sie in Rente gehen.
Im Rahmen einer Kontenklärung sollten alle rechtserheblichen Tatsachen angegeben werden. Der Rentenversicherungsträger kann jedoch nur die bislang zurückgelegten Studienzeiten berücksichtigen. Die Frage die sich jedoch hier im Einzelfall stellt, ob auch das zweite Studium zu berücksichtigen ist. Für die nach einer Abschlussprüfung liegenden Zeiten eines Ergänzungsstudiums oder Zusatzstudiums in der gleichen Studienrichtung liegt grundsätzlich keine Hochschulausbildung vor. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, wenn durch das Studium ein neuer akademischer Grad erworben wird. Inwieweit eine zurückgelegte Anrechnungszeit neben einer versicherten Beschäftigung sich rentenrechtlich auswirkt, richtet sich nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt des zukünftigen Rentenbeginns. Nach der jetzigen Rechtslage entstehen beim Zusammentreffen von Anrechnungszeiten mit Pflichtbeitragszeiten beitragsgeminderte Zeiten. Für diese Zeiten erfolgt eine besondere Bewertung.