Im Rahmen einer Kontenklärung sollten alle rechtserheblichen Tatsachen angegeben werden. Der Rentenversicherungsträger kann jedoch nur die bislang zurückgelegten Studienzeiten berücksichtigen. Die Frage die sich jedoch hier im Einzelfall stellt, ob auch das zweite Studium zu berücksichtigen ist. Für die nach einer Abschlussprüfung liegenden Zeiten eines Ergänzungsstudiums oder Zusatzstudiums in der gleichen Studienrichtung liegt grundsätzlich keine Hochschulausbildung vor. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, wenn durch das Studium ein neuer akademischer Grad erworben wird. Inwieweit eine zurückgelegte Anrechnungszeit neben einer versicherten Beschäftigung sich rentenrechtlich auswirkt, richtet sich nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt des zukünftigen Rentenbeginns. Nach der jetzigen Rechtslage entstehen beim Zusammentreffen von Anrechnungszeiten mit Pflichtbeitragszeiten beitragsgeminderte Zeiten. Für diese Zeiten erfolgt eine besondere Bewertung.