Hallo Luna,
die Krankenkasse ist aufgrund § 51 SGB V berechtigt, Sie zur Rehaantragstellung aufzufordern und Sie damit in Ihren Dispositionsrechten hinsichtlich der Rehaleistungen einzuschränken. Auch wenn Sie bereits selbst (aus freier Entscheidung) einen entsprechenden Antrag gestellt haben, kann die Krankenkasse diese Aufforderung nachträglich noch an Sie richten. Wird ein entsprechender Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist (10 Wochen) nicht gestellt, oder nachträglich von Ihnen ohne Rücksprache/Genehmigung mit/durch Ihre Krankenkasse von Ihnen verändert oder zurückgenommen, kann die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes einstellen.
Insoweit erscheint es mir also – ebenso wie Nix – durchaus sinnvoll, wenn Sie dem Wunsch der Krankenkasse auf Übermittlung des Gutachtens nachkommen, um unnötigen Ärger mit der Krankenkasse aus dem Weg zu gehen.