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Experten-Antwort

Weitergabe von Akten im Widerspruchsverfahren

von Uschi6726.03.2015 | 18:17
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich befinde mich gerade im Widerspruchsverfahren gegen einen Ablehnungsbescheid zu einem Antrag auf volle EU-Rente. Während dieses Verfahrens habe ich auch einen Antrag auf Änderung des Schwerbehinderungsgrades vorgenommen. In diesem Antrag habe ich in einem Zusatz die Entbindung von der Schweigepflicht auf meine behandelnden Ärzte begrenzt. Dennoch wurden auch die Gutachten der Rentenversicherung an das Versorgungsamt gesendet. Sogar ein Gutachten wurde an das Versorgungsamt versendet, gegen das ich wegen schwerer Mängel im Erstverfahren Widerspruch einlegte. Mir wurde von der Rentenversicherung darauf zugesagt, dass das Gutachten nicht verwertet werden darf. Meine Frage ist, ob die Rentenversicherung berechtigt war, die Gutachten herauszugeben, obwohl ich keine Einverständniserklärung dafür gab, obwohl eines der Gutachten sogar von der RVS nicht gewertet wurde und obwohl ich mich im Widerspruchsverfahren befinde? Wenn nein, kann ich mich juristisch wehren?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Uschi 67, Sie befinden sich zur Zeit in einem laufenden Widerspruchsverfahren .Eine rechtliche Wertung in diesem Forum ohne genaue Kenntnis Ihrer Verwaltungsakte ist deshalb nicht möglich. Wenn Gutachten von der Rentenversicherung z. B. an das Versorgungsamt übersendet werden, erfolgt grundsätzlich vorab die Prüfung, ob die Übersendung überhaupt möglich bzw. zulässig ist. Dies scheint hier das Problem zu sein. Wie von ??? bereits erläutert, könnte dem Anforderungsschreiben vom Versorgungsamt durchaus eine Einverständniserklärung vorausgehen. Dies geht aus dem Inhalt des Schreibens hervor. Alles weiteren Vermutungen klären Sie bitte direkt über Ihren Rentenversicherungsträger ab. Viel Erfolg im Widerspruchsverfahren.

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5 Antworten

W*lfgangam 26.03.2015 | 19:57
Hallo Uschi67, als zugelassene Rechtsanwältin steht Ihnen der Gang durch die Gerichtsbarkeit bis ganz nach oben offen ;-) Andernfalls ist für Sie als Privatperson beim Landessozialgericht Schluss - darüber brauchen Sie anwaltliche Hilfe. Vielleicht fangen Sie da mal klein an, mit dem VdK oder SOVD, die eine erste Prüfung/Bewertung vornehmen oder auch einem Anwalt aus dem Sozial(versicherungs)bereich ...aber in allen 3 Möglichkeiten entstehen Kosten/vorher informieren. Gruß w.
GroKoam 27.03.2015 | 06:14
Geh Arbeiten!
???am 27.03.2015 | 08:13
Zwischen Behörden werden bei Anforderungen von Unterlagen die Einverständniserklärungen nicht mit hin und her geschickt. Die DRV hat also eine Anforderung über die Unterlagen bekommen, in der stand, dass Sie zugestimmt der Ubersendung zugestimmt haben. Von daher wurde der Fehler erstmal nicht bei der DRV sondern bei der anderen Behörde gemacht. Ein Widerspruch schützt übrigens nicht vor der Übersendung "missliebiger" Unterlagen. Anders ist es mit dem nicht verwertbaren Gutachten. Das sollte man eigentlich nicht mehr weitergeben. Zumindest sollte aber deutlich auf die Mängel hingewiesen werden. Was ich nicht verstehe, ist was Sie mit der Einschränkung auf Auskünfte der eigenen Ärzte erreichen wollen. Sie sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht verpflichtet, alle Unterlagen zugänglich zu machen, nicht nur die, deren Inhalt für Sie spricht (gilt natürlich nicht für das mangelhafte Gutachten).
Uschi67am 27.03.2015 | 07:15
Respekt im Umgang mit Menschen über die niemand die Hintergründe kennt. Ich hoffe doch das jeder der Gesund ist und oder nicht solange Arbeiten geht wie es die Gesundheit zulässt. Herr oder Frau GroKo
Uschi67am 27.03.2015 | 08:47
Die Gutachten der RVS-Gutachter sind auch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Wenn ich ein solches Gutachten für unvollständig und teilweise unrichtig halte, möchte ich natürlich auch nicht, dass es vom Versorgungsamt ausgewertet wird.
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