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weiterhin erwerbsgemindert

von Harald12.10.2009 | 09:16
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8 Antworten

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Ich beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Nunmehr habe ich ein Schreiben bekommen, in dem steht, dass die Rentenversicherung gesetzlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob ich weiterhin erwerbsgemindert bin. Würde gerne wissen, wo das gesetzlich steht. Vielen Dank.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Harald,

die gestellte Frage ist durch den ersten Beitrag von -_- beantwortet.

7 Antworten

Britta.Fam 12.10.2009 | 11:44
Auf unbestimmte Zeit da steht doch schon das ?den sonst würde stehen für immer. Es hält sich die DRV vor zu prüfen ob noch Erwerbsminderung besteht. Es steht in deinem Rentenbescheid bestimmt auch unter dem Zeitraum wie lange die Rente gewährt wurden ist. Es gibt nämlich auch Kranke die dann auf 400 € Basis arbeiten können und da wird auch geprüft ob nicht noch länger gearbeitet werden kann und wie weit noch Erwerbsminderung besteht. Weiterhin gibt es Leute die die Rente durch haben und dann aber Arbeiten können mehr als 400€ basis. Also da würde ich auch mal näher hinschauen als DRV. Und man kann nicht von ausgehen das die Rente sicher ist. Es kann immer geprüft werden. Britta.F
-_-am 12.10.2009 | 11:33
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - § 20 Untersuchungsgrundsatz § 21 Beweismittel Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - Mitwirkung des Leistungsberechtigten § 60 Angabe von Tatsachen § 61 Persönliches Erscheinen § 62 Untersuchungen § 63 Heilbehandlung § 64 Berufsfördernde Maßnahmen § 65 Grenzen der Mitwirkung § 65a Aufwendungsersatz § 66 Folgen fehlender Mitwirkung § 67 Nachholung der Mitwirkung http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
-_-am 12.10.2009 | 11:54
"... auf 400 € Basis arbeiten ... und da wird auch geprüft, ob nicht noch länger gearbeitet werden kann und noch Erwerbsminderung besteht" Ein "Minijob" im Rahmen der zulässigen Hinzuverdienstgrenze von 400,- € ist allein kein Anlass für die Überprüfung des Rentenanspruchs. Die gestellte Frage wird durch Ihre Ausführungen leider nicht beantwortet. Da ging es um die gesetzlichen Grundlagen der Überprüfung eines Anspruchs. "Würde gerne wissen, wo das gesetzlich steht."
Britta.Fam 12.10.2009 | 12:24
Oh Sie haben recht!!
Haraldam 12.10.2009 | 14:22
ich meinte eher, wo steht, dass die gesetzliche Rentenversicherung gesetzlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob weiterhin erwerbsminderung vorliegt. Die Pflichten des Versicherten meinte ich nicht.
-_-am 12.10.2009 | 15:11
Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__34.html Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__33.html
rentnerinam 12.10.2009 | 18:26
Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse: http://dejure.org/gesetze/SGB_X/48.html Ergibt sich tatsächlich schon daraus, dass es nicht "auf Dauer" heißt.
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