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Experten-Antwort

Weiterzahlung der Halbwaisenrente im Ausland - Nachweis das Praktikum dringend erforderlich ist

von Purzelchen05.01.2012 | 10:04
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4 Antworten

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Hallo, ich habe mal eine Frage und zwar gehe ich nach meiner Ausbildung für ein halbes Jahr nach England und absolviere dort um mich beruflich weiterzubilden ein Praktikum in meinem erlenten Beruf (Kauffrau für Bürokommunikation) und besuche eine Sprachschule um meine Sprachkenntnisee zu festigen, da ich anschließend studieren möchte und Wirtschaftsenglisch auch ein wichtiger Bestandteil in diesem Studiengang ist. Jetzt wurde mir gesagt, dass ich einen Nachweis erbringen muss, dass das Praktikum für den Abschluss dringend erforderlich ist. Was ist damit gemeint und wie kann ich den denn erbringen, da ich ja noch keine Zusage für einen Studiengang habe?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Purzelchen,

Es gilt hier zu unterscheiden, ob der Halbwaisenrentenanspruch weiterhin gegeben ist aufgrund des Praktikums oder des Besuches der Sprachschule.

Beim Praktikum gilt zunächst folgendes:

Ein Praktikum kann Ausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI sein. Grundbedingung ist, dass das Praktikum Ausbildungscharakter hat. Das Praktikum darf folglich nicht lediglich dazu dienen, die Neigung oder Eignung für den angestrebten Beruf zu erproben.

Bei Praktikanten liegt Ausbildung vor, wenn

die für den Beruf beziehungsweise für einen schulisch-theoretischen Ausbildungsgang maßgebenden Ausbildungsbestimmungen die Praktikantenzeit zwingend vorschreiben (Praktikum im Rahmen der Ausbildung) oder

die für einen anschließenden Ausbildungsgang in Aussicht genommene Ausbildungsstätte eine Vorpraktikantenzeit verlangt, wünscht oder empfiehlt (Vorpraktikum).

Empfiehlt eine Hochschule im Rahmens eines Studiums konkret ein Praktikum im In- oder Ausland oder wünscht sie konkret ein solches, ist dies als ein "Praktikum im Rahmen der Ausbildung" ebenfalls anerkennungsfähig.

Die Voraussetzungen für eine Zahlung der Waisenrente sind regelmäßig dann als gegeben anzusehen, wenn durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird, dass das Praktikum im obigen Sinne zwingend vorgeschrieben ist beziehungsweise verlangt, gewünscht oder empfohlen wird. Als Nachweis dienen zum Beispiel Unterlagen über den Ausbildungsgang, denen das Erfordernis eines Praktikums zu entnehmen ist oder eine konkrete Bescheinigung der Ausbildungsstätte.

Für den Fall, dass es sich nicht um ein solches Praktikum handelt, muss geprüft werden, ob der Besuch der Sprachschule dazu führt, dass weiterhin ein Anspruch auf Halbwaisenrente gegeben ist.

Ist die Waise während des Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, das selbst kein Ausbildungsverhältnis ist, tätig, so liegt Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI dennoch vor, wenn die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Diese überwiegende Inanspruchnahme liegt vor, wenn während des Auslandsaufenthaltes mehr als 20 Stunden wöchentlich für den Erwerb von Sprachkenntnissen aufgewendet werden. Die gleichzeitige Ausübung einer abhängigen Beschäftigung steht dann der Annahme von Berufsausbildung nicht entgegen.

Zur Sicherheit empfehlen wir Ihnen sich direkt an Ihren Rentenversicherungsträger zu wenden und den geplanten Sacherverhalt dort mit der Bitte vorzutragen, dass man Ihnen schriftlich mitteilen möge, ob während des von Ihnen geplante Auslandsaufenthalts der Halbwaisenrentenanspruch weiterbesteht. Legen Sie ggfs. Unterlagen bei, aus denen hervorgeht, ob das Praktikum Voraussetzung, wie oben dargestellt, für das geplante Studium ist.

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3 Antworten

Cassandraam 05.01.2012 | 11:05
Ein Anspruch auf Halbwaisenrente besteht nur, wenn das Pratikum für den angestrebten Beruf zwingend vorgeschrieben, verlangt oder gewünscht wird. Das hört sich bei Ihren Ausführungen eher nicht danach an.
Purzelchenam 05.01.2012 | 11:59
Aber der Auslandsaufenthalt läuft über das "Leonardo-Da-Vinci-Mobilätsprogramm", d.h über EU-Fördergelder und dient dazu nach Abschluss der Erstausbildung vertiefte internationale Kompetenzen in dem Beruf zu erwerben, um die Beschäftigungsfähigkeit auf dem europäischen Arbeitsmarkt zu erhöhen. Und in dem einem Gesetzestext (R5.2.1.7.2) gibt es doch die Aussage, dass auch eine Berufsausbildung vorliegt, wenn kein Ausbildungsverhältnis da ist, wenn mehr als 20 stunden wöchentlich für den Erwerb von Sprachkenntnissen aufgewendet wird und die Ausbildung überwiegend Zeit und Arbeitskraft in Anspruch nimmt... Und ist das damit nicht gegeben? Und was ist zum Beispiel dann so ein Nachweis, dass das Praktikum notwendig ist?
Cassandraam 05.01.2012 | 12:55
Ein Nachweis, dass bzw.ob ein Praktikum für eine bestimmte Ausbilkdung vorgeschrieben ist, findet man z.B. unter www.BERUFEnet. Wenn Sie im Rahmen des Leonardo-da-Vinci IVT / PLL im Ausland sind, wird wohl ein Waisenrentenanspruch gegeben sein, nicht jerdoch, wenn es sich um o.g. Programm mit dem Zusatz "PLM" handelt.
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