Hallo Purzelchen,
Es gilt hier zu unterscheiden, ob der Halbwaisenrentenanspruch weiterhin gegeben ist aufgrund des Praktikums oder des Besuches der Sprachschule.
Beim Praktikum gilt zunächst folgendes:
Ein Praktikum kann Ausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI sein. Grundbedingung ist, dass das Praktikum Ausbildungscharakter hat. Das Praktikum darf folglich nicht lediglich dazu dienen, die Neigung oder Eignung für den angestrebten Beruf zu erproben.
Bei Praktikanten liegt Ausbildung vor, wenn
die für den Beruf beziehungsweise für einen schulisch-theoretischen Ausbildungsgang maßgebenden Ausbildungsbestimmungen die Praktikantenzeit zwingend vorschreiben (Praktikum im Rahmen der Ausbildung) oder
die für einen anschließenden Ausbildungsgang in Aussicht genommene Ausbildungsstätte eine Vorpraktikantenzeit verlangt, wünscht oder empfiehlt (Vorpraktikum).
Empfiehlt eine Hochschule im Rahmens eines Studiums konkret ein Praktikum im In- oder Ausland oder wünscht sie konkret ein solches, ist dies als ein "Praktikum im Rahmen der Ausbildung" ebenfalls anerkennungsfähig.
Die Voraussetzungen für eine Zahlung der Waisenrente sind regelmäßig dann als gegeben anzusehen, wenn durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird, dass das Praktikum im obigen Sinne zwingend vorgeschrieben ist beziehungsweise verlangt, gewünscht oder empfohlen wird. Als Nachweis dienen zum Beispiel Unterlagen über den Ausbildungsgang, denen das Erfordernis eines Praktikums zu entnehmen ist oder eine konkrete Bescheinigung der Ausbildungsstätte.
Für den Fall, dass es sich nicht um ein solches Praktikum handelt, muss geprüft werden, ob der Besuch der Sprachschule dazu führt, dass weiterhin ein Anspruch auf Halbwaisenrente gegeben ist.
Ist die Waise während des Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, das selbst kein Ausbildungsverhältnis ist, tätig, so liegt Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI dennoch vor, wenn die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Diese überwiegende Inanspruchnahme liegt vor, wenn während des Auslandsaufenthaltes mehr als 20 Stunden wöchentlich für den Erwerb von Sprachkenntnissen aufgewendet werden. Die gleichzeitige Ausübung einer abhängigen Beschäftigung steht dann der Annahme von Berufsausbildung nicht entgegen.
Zur Sicherheit empfehlen wir Ihnen sich direkt an Ihren Rentenversicherungsträger zu wenden und den geplanten Sacherverhalt dort mit der Bitte vorzutragen, dass man Ihnen schriftlich mitteilen möge, ob während des von Ihnen geplante Auslandsaufenthalts der Halbwaisenrentenanspruch weiterbesteht. Legen Sie ggfs. Unterlagen bei, aus denen hervorgeht, ob das Praktikum Voraussetzung, wie oben dargestellt, für das geplante Studium ist.