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Experten-Antwort

Weiterzahlung?

von Maria07.02.2018 | 19:51
745 Ansichten
10 Antworten

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Guten Abend, Ich habe eine allgemeine, kurze Frage ohne tatsächlichen Hintergrund. Stimmt es, dass wenn einem EWR-Rentner, der die Rente unbefristet erhält und diese aus irgendeinem Grund aberkannt wird und er dann Widerspruch einlegt, die Rente solange weiter bezahlt wird bis es zu einer Entscheidung kommt? Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ja, das ist richtig. Der Widerspruch gegen die Entziehung einer Rente hat "aufschiebende Wirkung" - der Entziehungsbescheid darf also solange nicht umgesetzt werden, solange nicht über den Widerspruch entschieden wurde.

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9 Antworten

Kaiseram 08.02.2018 | 08:25
Nö, aberkannt ist aberkannt.
W*lfgangam 07.02.2018 | 20:27
Hallo Maria, ja! Gruß w.
Mariaam 07.02.2018 | 20:31
Das finde ich gerecht und gut! Vielen Dank für die schnelle Antwort und Gruß zurück
Schorscham 08.02.2018 | 09:57
Freuen Sie nicht zu früh! Erstens gilt diese aufschiebende Wirkung nur für den Widerspruch aber NICHT für eventuell folgende Klagen. Und zweitens werden Widersprüche dieser Art bevorzugt bearbeitet, so dass es gar nicht erst zu nennenswerten Nachzahlungen kommen wird. MfG
Ex-Rentneram 08.02.2018 | 13:52
Meine letzte Rentenzahlung kam damals ende Februar für den Monat März. Anfang März erhielt ich einen Anhörungsbogen, weil man ein Rentenentziehungsverfahren eingeleitet hatte. Meine Stellungnahme wurde noch in der selben Woche an die DRV geschickt. Dort wertete man meine Stellungnahme als Widerspruch und erteilte noch vor Ablauf des Monats März einen (negativen) Widerspruchsbescheid und zeitgleich einen Rentenentziehungsbescheid mit Wirkung zum 1. April. In meinem Fall nützte diese aufschiebende Wirkung also gar nicht. Aber selbst wenn die Widerspruchsbearbeitung mehrere Monate gedauert hätte, wäre diese aufschiebende Wirkung unnütz gewesen, weil bei einem erfolglosen Widerspruch die zuviel gezahlten Rentenbeträge erstattet werden müssen. Daher sind die Antworten von Wolfgang und dem Experten unvollständig!
=//=am 08.02.2018 | 17:15
Man sollte aber bedenken, dass im Fall, dass auch die Klage abgewiesen wird, die zuviel gezahlte Rente zurückgezahlt werden muss. Dann wird´s oft ziemlich brenzlig! Da ja zunächst eine Anhörung erfolgt, sollte man sich sofort an die AfA, das JC oder Sozialamt wenden, sofern kein Erspartes vorhanden oder kein Partner zur finanziellen Unterstützung da ist.
Schorscham 08.02.2018 | 17:44
Zitat von =//= anzeigenausblenden
Meines Wissens greift diese aufschiebende Wirkung nur im Widerspruchs- aber nicht im Klageverfahren. Wenn man bedenkt, dass es schon zwei Jahre und noch länger dauern kann, bis ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, macht diese Regelung auch Sinn, da ansonsten den meisten Betroffenen der finanzielle Ruin drohen würde. (Mögliche Berufungs- und Revisionsinstanzen dauern noch einige Jahre länger...) Ich denke ähnlich wie der "Ex-Rentner". Aufschiebende Wirkung klingt zunächst ziemlich beruhigend. Tatsächlich ist das aber nur ein dünnes Pflaster auf einer Schürfwunde. MfG
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