Habe die 45 Beitragsjahre voll, bin 10.1957 geboren und werde vermutlich zum 1.4.2019 arbeitslos. Ich rechne nicht mehr mit einem weiteren Arbeitsverhältnis. Also 2 Jahre arbeitslos bis 1.4.2021. Bei 63+10 Monate (Renteneintritt dann August 2021 fehlt mir dann noch 4 Monate bis zur abschlagfreien Rente. Wenn ich dann zum 1.4.2021 in Rente gehen würde fehlen also noch 4 Monate. Ist es richtig dass ich dann 4x0,3% also 1,2% Einbuße habe?
Hallo
Ist leider nicht so.
Die Abschlagsmonate werden bis zur Regelaltersgrenze hochgerechnet.
Diese liegt für den Jahrgang 1957 bei 65 Jahren und 11 Monaten.
Wenn du also mit 63 Jahren und 6 Monaten in Rente gehst hast du also mit 27 Abschlagsmonaten zu rechnen.
Ergibt 0,3 x 27 = 8,1 % Abschläge
Du solltest unbedingt die fehlenden 4 Monate noch dranhängen.
Wie wärs mit Krankheit ?
Grüße
Bei 45 Arbeits -/ Beitragsjahren kannst Du eh mit 65 J. abschlagfrei in Rente gehen!
Hier wird viel Müll erzählt!
Hallo
Das geht natürlich auch.
Er will allerdings mit 63 und 6 Monaten in Rente, dann bleibts dabei.
Grüsse
Hallo Udo,
NÖ!
Zunächst, Ihre Regelaltersgrenze ist 65+11. Insofern würde die Altersrente für (nur) langjährig Versicherte zum 01.04.2021 noch um 9 % gekürzt werden müssen. Ob Sie die 45 Jahre voll haben, ist für diese Rente/diesen Rentenbeginn unbedeutend - die Rente ohne Abschlag nach 45 Jahren hängt vom Mindestalter für diese Rente an _besonders_ langjährig Versicherte ab, das ist bei Ihnen eben erst zum 01.09.2021 möglich ...diese Rente kann nicht 'vorgezogen' mit irgendeinem kleinen Abschlag beginnen.
Wie Sie die 5 Monate 'überbrücken', bleibt Ihnen überlassen. Daneben steht die Gegenrechnung: 5 Monate schon gekürzte Rente ./. wann habe ich den Abschlag mit dem Mehrbetrag bei 5 Monate späterem Rentenbeginn eigentlich wieder raus ...und welche zusätzlichen Kosten/Einnahmen stehen mir in diesen 5 Monaten im Haushaltsplan/wie kann ich es ggf. finanziell überleben ;-)
Gruß
w.
Hallo
Ist leider nicht so.
Die Abschlagsmonate werden bis zur Regelaltersgrenze hochgerechnet.
Diese liegt für den Jahrgang 1957 bei 65 Jahren und 11 Monaten.
Wenn du also mit 63 Jahren und 6 Monaten in Rente gehst hast du also mit 27 Abschlagsmonaten zu rechnen.
Ergibt 0,3 x 27 = 8,1 % Abschläge
Du solltest unbedingt die fehlenden 4 Monate noch dranhängen.
Wie wärs mit Krankheit ?
Grüße
D.h. wenn ich nach der Arbeitslosigkeit noch mal einen sozialversicherungspflichtigen Job für mindestens 5 Monate annehme kann ich abschlagfrei in Rente?
Ohne Job geht es auch, solange genug Gespartes da ist, um die Zeit damit zu überbrücken.
Hallo
Ist leider nicht so.
Die Abschlagsmonate werden bis zur Regelaltersgrenze hochgerechnet.
Diese liegt für den Jahrgang 1957 bei 65 Jahren und 11 Monaten.
Wenn du also mit 63 Jahren und 6 Monaten in Rente gehst hast du also mit 27 Abschlagsmonaten zu rechnen.
Ergibt 0,3 x 27 = 8,1 % Abschläge
Du solltest unbedingt die fehlenden 4 Monate noch dranhängen.
Wie wärs mit Krankheit ?
Grüße[/quote]
D.h. wenn ich nach der Arbeitslosigkeit noch mal einen sozialversicherungspflichtigen Job für mindestens 5 Monate annehme kann ich abschlagfrei in Rente?[/quote]
So ist es !!!
Grüsse
Hallo Udo,
die abschlagsfreie "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" (Wartezeit 45 Jahre), kann nicht vor dem im Gesetz festgelegten Rentenalter bezogen werden - bei Ihnen also frühestens zum 01.09.2021 (bzw. wenn Sie am 01.10. geboren sind, zum 01.08.2021). Das Ausweichen auf eine andere Rentenart mit früherem Rentenbeginn führt zu hohen Abschlägen. Angesichts der kurzen "Überbrückungszeit" ist das vermutlich nicht empfehlenswert. Sofern Sie in dieser "Überbrückungszeit" eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnehmen, wären Sie auch sozialversichert. Bei Ihrer Abwägung sollten Sie auch berücksichtigen, dass ggf. Ansprüche auf Betriebsrente vom Rentenbeginn abhängen. Sofern Sie tatsächlich eine Rente mit Abschlägen in Anspruch nehmen, könnten Sie diese durch eine Beitragszahlung ausgleichen - der Beitragsaufwand ist allerdings beachtlich.
die abschlagsfreie "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" (Wartezeit 45 Jahre), kann nicht vor dem im Gesetz festgelegten Rentenalter bezogen werden - bei Ihnen also frühestens zum 01.09.2021 (bzw. wenn Sie am 01.10. geboren sind, zum 01.08.2021). Das Ausweichen auf eine andere Rentenart mit früherem Rentenbeginn führt zu hohen Abschlägen. Angesichts der kurzen "Überbrückungszeit" ist das vermutlich nicht empfehlenswert. Sofern Sie in dieser "Überbrückungszeit" eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnehmen, wären Sie auch sozialversichert. Bei Ihrer Abwägung sollten Sie auch berücksichtigen, dass ggf. Ansprüche auf Betriebsrente vom Rentenbeginn abhängen. Sofern Sie tatsächlich eine Rente mit Abschlägen in Anspruch nehmen, könnten Sie diese durch eine Beitragszahlung ausgleichen - der Beitragsaufwand ist allerdings beachtlich.
Bin Ende Oktober geboren.
Sollte ich nächstes Jahr noch eine 6 monatige Vertragsverlängerung ( das wäre dann bis Ende September) bekommen, müsste ich mithilfe des Arbeitsamtes sofern ich keine weitere Stelle finde (2 Jahre ALG ) direkt in die Rente überwechseln können. Ist das dann richtig so?
Bin Ende Oktober geboren.
Sollte ich nächstes Jahr noch eine 6 monatige Vertragsverlängerung ( das wäre dann bis Ende September) bekommen, müsste ich mithilfe des Arbeitsamtes sofern ich keine weitere Stelle finde (2 Jahre ALG ) direkt in die Rente überwechseln können. Ist das dann richtig so?
Ja - in dem Fall würde das ALG entsprechend Ende September 2021 enden.