Hallo Heinzsucht,
die einer teilweisen Erwerbsminderungsrente zugrundeliegenden Entgeltpunkte, also auch die Entgeltpunkte die auf die Zurechnungszeit entfallen, bleiben auch maßgebend für die Berechnung der Altersrente. In der Altersrente findet die Zurechnungszeit lediglich in anderer Form und Darstellung als Anrechnungszeit Berücksichtigung.
Sofern beispielsweise noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, kommen noch Entgeltpunkte dazu, abhängig vom Verdienst.
Ob sich die Altersrente dann nochmals gegenüber der Rente wegen voller Erwerbsminderung erhöht, hängt davon ab, ob die Zeiten nach Eintritt der Erwerbsminderung höher bewertet werden als die bisherige Zurechnungszeit.
Auf jeden Fall wird die Altersrente nicht niedriger als die Rente wegen Erwerbsminderung werden, da Sie einen Besitzschutz erhalten wenn Sie die volle Erwerbsminderungsrente bis zur Altersrente beziehen.
Entfällt eine Erwerbsminderungsrente und Sie sind beispielsweise wieder beschäftigt, müssen Sie bei einer späteren Altersrente keine Abschläge in Kauf nehmen, wenn Sie die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente erfüllen.