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Experten-Antwort

welche rente

von anny09.06.2013 | 18:45
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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rosi ich bin zur zeit arbeitslos ohne leistungen bei der arbeitsagentur gemeldet. nun bin ich krank und möchte die erwerbsunfähikeitsrente beantragen. kann ich die volle erwerbsunfähigkeitsrente erstmals beantragen und wenn die ärzte dann feststellen dass ich doch noch ein paar stunden wöchentlich arbeiten kann eben die teilerwerbsunfähikeitsrente beantragen.von arbeitsamt bekomm ich kein geld. oder soll ich erst die teilweise em-rente beantragen? wenn ich nämlich erst die teilweise beanrage bekomm weniger geld, da ja den anderen teil nicht die arbeitsagentur bezahlt wird weil ich keine ansprüche mehr habe. die vorraussetzungen 3 jahre in 5 bei der erwersunfähikeitsrente hab ich. ich bin noch ein wenig uninformiert bezüglich voll und teilweis em-rente und dachte bei der teilweisen zahlt entweder der arbeitgeber die stunden die man noch arbeitet oder die arbeitsagentur wenn man arbeitslos ist. da ich aber bei der arbeitsagentur keinen anspruch darauf habe müsste ich die volle em-rente beantragen oder wie läuft das?Bestemmen welche ich bekomm tun eh die ärzte von vorsorgungsamt zu denen ich sicherlich geschickt werde nach antragsstellung oder? daher ist es egal welche em-rente ich beantrage oder? lieber gruß anny

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Unterscheidung zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist natürlich eine medizinische Entscheidung.

Diese Entscheidung trifft der Rentenversicherungsträger aufgrund des Leistungsvermögens, d.h. der Einschätzung entsprechend, wie die tägliche Leistungsfähigkeit aus gesundheitlicher Sicht noch vorhanden ist.

Deshalb ist nur ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente möglich und nicht ein spezieller Rentenantrag (z.B. auf teilweise Erwerbsminderungsrente).

Bei Bewilligung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente fällt nicht der Arbeitslosengeldanspruch automatisch weg, sondern bleibt bestehen, soweit wie von der Agentur für Arbeit festgestellt.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderung ist auch die Hinzuverdienstanrechnung nach § 96a SGB VI zu beachten, d.h. dass Arbeitsentgelt aus einer (ggf. Teilzeit-) beschäftigung oder auch Arbeitslosengeldbezug (bzw. das zugrundeliegende Bemessungsentgelt) zu einer Teilrentenzahlung oder auch volles Ruhen der Rentenzahlung führen kann. Näheres ergibt sich dann aus dem Rentenbescheid.

Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits erschöpft ist und ein Rentenanspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente festgestellt wurde, gibt es keine Aufstockungszahlungen durch die Agentur für Arbeit. Hier sollte dann wie bisher auch die anderen Möglichkeiten der Deckung der Lebenshaltungskosten (z.B. durch aufstockendes Arbeitslosengeld II) geprüft werden.

Die Feststellung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt, trifft nach Rentenantragstellung der ärztliche Bereich (sozialmedizinische Dienst) des Rentenversicherungsträgers und nicht, wie in der Anfrage genannt, die Ärzte des Versorgungsamtes.

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3 Antworten

Klara Kugeligam 09.06.2013 | 18:58
Sie können grundsätzlich nur eine EM-Rente beantragen. Ob Sie dann eine Volle oder Teil EM-Rente bekommen,ob Sie überhaupt die medizinischen Voraussetzungen für eine EM-Rente erfüllen,das entscheidet dann alleine die DRV.
??am 10.06.2013 | 08:58
Geh arbeiten und alle Fragen erübrigen sich. Viel Erfolg.
=//=am 10.06.2013 | 10:48
Sie beantragen eine Erwerbsminderungsrente (Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es schon seit über 10 Jahren nicht mehr!) und dann wird von der DRV geprüft, ob Sie erwerbsgemindert sind und welche Rente Sie bekommen - oder auch nicht. Es kommt auf Ihr Leistungsvermögen an, ob Sie eine teilweise oder volle EM-Rente erhalten. Und gesetzt den Fall, dass Sie eine EM-Rente erhalten und arbeiten, wird geprüft, inwiefern § 96 a SGB VI anzuwenden ist. Vom Versorgungsamt werden Sie für das Rentenverfahren sicherlich NICHT untersucht. ;-)
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