Die Unterscheidung zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist natürlich eine medizinische Entscheidung.
Diese Entscheidung trifft der Rentenversicherungsträger aufgrund des Leistungsvermögens, d.h. der Einschätzung entsprechend, wie die tägliche Leistungsfähigkeit aus gesundheitlicher Sicht noch vorhanden ist.
Deshalb ist nur ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente möglich und nicht ein spezieller Rentenantrag (z.B. auf teilweise Erwerbsminderungsrente).
Bei Bewilligung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente fällt nicht der Arbeitslosengeldanspruch automatisch weg, sondern bleibt bestehen, soweit wie von der Agentur für Arbeit festgestellt.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderung ist auch die Hinzuverdienstanrechnung nach § 96a SGB VI zu beachten, d.h. dass Arbeitsentgelt aus einer (ggf. Teilzeit-) beschäftigung oder auch Arbeitslosengeldbezug (bzw. das zugrundeliegende Bemessungsentgelt) zu einer Teilrentenzahlung oder auch volles Ruhen der Rentenzahlung führen kann. Näheres ergibt sich dann aus dem Rentenbescheid.
Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits erschöpft ist und ein Rentenanspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente festgestellt wurde, gibt es keine Aufstockungszahlungen durch die Agentur für Arbeit. Hier sollte dann wie bisher auch die anderen Möglichkeiten der Deckung der Lebenshaltungskosten (z.B. durch aufstockendes Arbeitslosengeld II) geprüft werden.
Die Feststellung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt, trifft nach Rentenantragstellung der ärztliche Bereich (sozialmedizinische Dienst) des Rentenversicherungsträgers und nicht, wie in der Anfrage genannt, die Ärzte des Versorgungsamtes.