Sobald die Krankenkasse feststellt, dass bei Ihnen eine Erwerbsminderung vorliegen könnte (die Entscheidung darüber hat allerdings allein und unabhängig von der Meinung der Krankenkasse Ihr Rentenversicherungsträger zu treffen), fordert diese ihre Versicherten in der Regel dazu auf, innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag zu stellen. Die Mitarbeiter der Krankenkasse sind sich dabei natürlich der rentenrechtlichen Regelung bewusst, dass dieser dann gestellte Reha-Antrag für den Fall, dass sich die Vermutung der Krankenkasse hinsichtlich einer vorliegenden Erwerbsminderung bewahrheitet, nachträglich in einen Rentenantrag umgewandelt werden kann (der Vordruck für die Rentenantragstellung ist dann selbstverständlich trotzdem noch auszufüllen). Anzumerken ist, dass es natürlich Ihre Entscheidung ist, ob Sie den Reha-Antrag (wie von der Krankenkasse gefordert) stellen möchten. Nur wird dann die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellen, wenn sie mit Ihrer Entscheidung nicht einverstanden ist.
Kurz gesagt: Da der Reha-Antrag nachträglich in einen Rentenantrag umgewandelt werden kann, brauchen Sie vorerst lediglich den Reha-Antrag zu stellen. Sollte sich dann bei der Prüfung Ihres Reha-Antrages oder erst während bzw. bei Abschluss der Reha-Maßnahme herausstellen, dass Sie erwerbsgemindert sind, gilt das Datum der Reha-Antragstellung gleichzeitig auch als Datum der Rentenantragstellung.