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Welchen Antrag stellen

von bernd21.10.2009 | 14:37
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9 Antworten

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Guten Tag. Der Arzt riet mir dazu, einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente zu stellen. Jetzt fordert die Krankenkasse auf, einen Rehaantrag zu stellen. Muß ich beide Anträge stellen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sobald die Krankenkasse feststellt, dass bei Ihnen eine Erwerbsminderung vorliegen könnte (die Entscheidung darüber hat allerdings allein und unabhängig von der Meinung der Krankenkasse Ihr Rentenversicherungsträger zu treffen), fordert diese ihre Versicherten in der Regel dazu auf, innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag zu stellen. Die Mitarbeiter der Krankenkasse sind sich dabei natürlich der rentenrechtlichen Regelung bewusst, dass dieser dann gestellte Reha-Antrag für den Fall, dass sich die Vermutung der Krankenkasse hinsichtlich einer vorliegenden Erwerbsminderung bewahrheitet, nachträglich in einen Rentenantrag umgewandelt werden kann (der Vordruck für die Rentenantragstellung ist dann selbstverständlich trotzdem noch auszufüllen). Anzumerken ist, dass es natürlich Ihre Entscheidung ist, ob Sie den Reha-Antrag (wie von der Krankenkasse gefordert) stellen möchten. Nur wird dann die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellen, wenn sie mit Ihrer Entscheidung nicht einverstanden ist.

Kurz gesagt: Da der Reha-Antrag nachträglich in einen Rentenantrag umgewandelt werden kann, brauchen Sie vorerst lediglich den Reha-Antrag zu stellen. Sollte sich dann bei der Prüfung Ihres Reha-Antrages oder erst während bzw. bei Abschluss der Reha-Maßnahme herausstellen, dass Sie erwerbsgemindert sind, gilt das Datum der Reha-Antragstellung gleichzeitig auch als Datum der Rentenantragstellung.

8 Antworten

Skatrentneram 21.10.2009 | 17:03
Ich würde auf jeden Fall erst nur den Reha-Antrag stellen und das erst kurz vor dem Ablauf der 10 Wochen-Frist, welche von Ihrer KK gesetzt wurde. Denn das Krankengeld ist ja wahrscheinlich höher als Ihre EM-Rente. Ob der Reha-Antrag dann in einen Rentenantrag umgewandelt wird oder ob erst noch eine Reha befürwortet wird, entscheidet erst einmal ganz allein der zuständige RV-Träger. Sie müssen den Reha-Antrag innerhalb der 10 Wochen-Frist auf jeden Fall stellen, denn sonst stellt Ihre KK wegen fehlender Mitwirkung die Krankengeldzahlung ein, d.h. die Zahlung ruht bis Sie dann den Antrag gestellt haben. Einen Rentenantrag können Sie später immer noch stellen, warten Sie das Ergebnis des Reha - Antrages erst einmal in Ruhe ab.
berndam 21.10.2009 | 17:59
Die Krankenkasse teilte vorher mit, daß mein Krankengeldanspruch 3 Tage nach der jetzt gesetzten Frist für den Rehaantrag sowieso beendet ist. Ich weiß nicht, warum sie mich jetzt noch dazu auffordern. Macht es einen Unterschied, erst einen Rehaantrag zu stellen oder sofort den Rentenantrag? Der Papierkram fällt mir sehr schwer.
Auskenneram 21.10.2009 | 18:38
Die Nachschiebung der Aufforderung zur Rehaantragstellung erfolgt jetzt dann in ihrem Falle eigentlich nur noch aus rein formal rechtlichen Günden. Die Krankenkasse möchte sich damit absichern und das Verfahren in eigener Hand behalten (Dispositionsrecht) . Und nur mit der Aufforderung zur Rehabeantragung kann Sie dieses Dispositionsrecht erwerben. Sollten Sie z.b. rückwirkend jetzt berentet werden, wird sich die Krankenkasse das an Sie in diesem Zeitraum gezahlte Krankengeld aus der Rentennachzahlung von der RV zurück holen. Sollte der Betrag nicht ausreichen ( was dann der Fall ist, wenn das KK-Geld höher als die EM-Rente ist) , brauchen Sie persönlich natürlich nichts an die KK zurück zahlen. Meine Krankenkasse hat mich z.B. noch 3 ! Monate nach meinem freiwilligen Rehaantrag und sogar bereits absolvierter Reha noch Pro -Forma schriftlich zur Rehaantragstellung augefordert - eben nur um Herr des weiteren Verfahrens zu werden und damit auch zukünftlich alle Ansprüche aus dem Verfahren gegen wen auch immer noch geltend machen zu können. Das ist also nichts ungewöhnliches sondern völlig normal. Und wie schon geschrieben wurde, sollten Sie diese 10 Wochen Frist auch wirklich komplett ausnutzen wegen dem höeren KK-Geld. Stellen Sie hingegegn jetzt schon gleich den EM-Antrag und ihnen würde dann schnell die EM-Rente zuerkannt werden, fällt dann sofort die KK-Geld weg. Die KK stellt sofort die KK-geld Zahlung ein , wenn Sie von dem genehmigten EM-Antrag erfährt....
Schadeam 22.10.2009 | 08:19
>Stellen Sie hingegegn jetzt schon gleich den EM-Antrag und ihnen würde dann schnell die EM-Rente zuerkannt werden, fällt dann sofort die KK-Geld weg.< andererseits: wenn Sie zuwarten, erst den Reha Antrag stellen und dann erst den Rentenantrag, dann wird sicher über die Rente erst entschieden sein, wenn das Krankengeld abgelaufen ist. Wie überbrücken Sie die Zwischenzeit, falls die DRV lange braucht? - Klar, mit ALG nach der Nahtlosigkeitsregel, aber in so einem Fall haben Sie "das ganze Antragsgedöhs" mit der Agent. für Arbeit, dass sie sich andernfalls ersparen können. Folglich können alle Wege gut oder auch nicht sein - kein Forumsteilnehmer kennt Ihre Rentenhöhe, das Kranken- oder ALG; insofern bewegen sich alle Ratschläge auch im Bereich der Spekulation.
berndam 22.10.2009 | 13:49
Danke für die Antworten eine Frage habe ich aber noch, wenn die Rente genehmigt wird bleibt der Arbeitslosengeldanspruch bestehen?
Auskenneram 22.10.2009 | 15:01
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier (4) Jahre verstrichen sind ! § 147 SGB III
berndam 22.10.2009 | 15:46
Auskenner herzlichen Dank.
Auskenneram 22.10.2009 | 15:14
Mein obiger Beitrag mit dem Verfall des ALG I nach 4 Jahren, gilt für einen ALG I Anspruch den Sie VOR Beginn der EM-Rente erworden haben ( also einen " Alt "-Anspruch sozusagen ) Sie erwerben allerdings bei einer EM-Rente wegen voller Erwerbsminderung auch w ä h r e n d der Berentung und wenn Sie direkt bis vor Beginn der EM-Rente versicherungspflichtig beschäftigt waren einen n e u e n Anspruch auf ALG I ! siehe hierzu : §26 Abs.2 Nr.3 SGB III Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind Personen in der Zeit, für die sie 3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen v o l l e r Erwerbsminderung beziehen, wenn sie u n m i t t e l b a r v o r B e g i n n der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat. Über die Länge des neu während einer EM-Rente erworbenen ALG I Anspruches , kann ihnen allerdings nur die Agentur für Arbeit genauere Auskunft geben. Mit dem Erwerb eines neuen ALG I Anspruches während einer EM-Rente erlischt in jedem Fall ihr " alter " ALG I Anspruch : § 147 Erlöschen des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt 1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
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