Es tritt ein neuer Leistungsfall ein. Sie wird neu berechnet, sollte sie noch keine 24 Monate nach der ersten neu beginnen, erhalten Sie mindestens die Entgeltpunkte, die, die erste hatte (§ 89 SGB VI). Die Anwartschaft bleibt erhalten, da der Bezug einer EM-RT eine Anrechnungszeit ist.