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Experten-Antwort

welcher Hinzuverdienst wird wie angerechnet?

von PeterS18.07.2011 | 12:27
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3 Antworten

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Erstmal herzlichen Dank für die bisherigen Auskünfte. Nachdem ich hier einige Beiträge gelesen habe kommen mir Fragen, die ich eigentlich dachte, dass diese für mich klar sind. Zuerst lange Krank mit Krankengeld dann Rentenantrag, seit 10/2010 rückwirkend volle EM-Rente unbefristet. Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen EM-Rente werden nun Restansprüche vom Arbeitgeber ausbezahlt. Dies sind ein Arbeitszeitkonto, welches zu Beschäftigungszeiten bis 12/2009 erarbeitet wurde, dann noch Resturlaubsansprüche so wie es aussieht, auch welche für die Zeiten vom Krankengeldbezug und evtl. sogar von Zeiten vom Rentenbezug. Sehe ich es richtig, dass alle Ansprüche, die vor dem Rentenbeginn entstanden sind, also das Arbeitszeitkonto und die Urlaubsabgeltung bis 09/2010 (evtl. ja sogar das ganze Jahr 2010, da der Anspruch für das ganze Kalenderjahr arbeitsrechtlich spätestens am 01.07. entstanden ist) nicht Rentenrelevant sind? Wenn der rentenrelevante Rest mehr als 1 übliches Monatsgehalt ist, kann man den auf mehrer Monate verteilt anrechnen lassen, dass wenigstens noch eine gekürzte Rente bezahlt wird?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo PeterS,

zum Arbeitsentgelt zählen auch einmalig gezahlte Einnahmen aus Urlaubsabgeltungen.

Bei der Prüfung des Hinzuverdienstes bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) bei abhängig Beschäftigten, das nach Rentenbeginn erbracht wird, gelten folgende Grundsätze:

a) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB 4 dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

b) Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.

c) Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird.

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2 Antworten

PeterSam 18.07.2011 | 15:04
Hallo Experte/-in vielen Dank für die Auskunft. Aber wie es so ist tauchen mehr Fragen auf, wie man zuvor hatte. Ich Bitte deshalb nochmal um Ihre Hilfe. Wenn ich das richtig verstehe, dann spielt es keine Rolle, wann man einen Anspruch erworben bzw. erarbeitet hat, sondern ausschließlich wann er ausbezahlt wurde sobald es sich um Einmalzahlungen handelt. Im vorliegenden Fall ist also sowohl das Arbeitszeitkonto als auch die komplette Urlaubsabgeltung auf die Rente anzurechnen, da diese als Einmalzahlungen ausbezahlt werden? Da die Einmalzahlung dieses Jahr erfolgt, die Unterbrechung jedoch bereits seit Anfang 2010 besteht, wird die Zahlung Sozialversicherungsfrei sein, die Entgeltmeldung also Null sein, also gibt es keine Meldung für einen Monat, gilt dann der Monat der Lohnabrechnung? An anderer Stelle wurde mir gesagt, dass bei entsprechend hoher Zahlung nicht nur für den einen Monat die Rente gekürzt werden kann, sondern mehrere Monate die Rente ruhen kann. Sie schreiben, dass sie nur dem einen Monat zugeordnet wird. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass keine Anrechnung für mehrere Monate erfolgt und wann erfolgt eine für mehrere Monate.
fritzam 18.07.2011 | 17:23
Hallo Mal eine Frage eines nicht so sehr kompliziert Denkenden! Wie verhält es sich denn wen mann sich mit dem Arbeitgeber einigt und sich das Geld in 400 € Schritten Ausbezahlen lässt? Gez. Cleverle
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