Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt bedarf Ihrer geschätzten Beurteilung:
bis September 2020 bestand Mitgliedschaft in der freiwilligen KV als nebenberuflich selbständiger Rentner.
Rückwirkend ab September 2017 wurde nun der Wechsel in die gesetzliche KVdR genehmigt.
Beitragsrückerstattungsbeträge aus der freiwilligen KV und rückwirkende Beitragsforderungen der Zahlstellen sind bereits
vorliegend und hier kein Thema.
Es geht um den neuen Beitrag zur KVdR aus der Einkunftsart:
Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2017.
Dieser Beitrag wird nun für die KVdR erstmalig berechnet.
Zur erstmaligen Berechnung ist der "aktuelle" Steuerbescheid vorgeschrieben.
Als aktuell dazu wurde neu der Steuerbescheid 2017 eingereicht.
Dort sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer
mit negativem Betrag bescheinigt.
Im Ergebnis entstünden keine Beiträge aus selbständiger Tätigkeit.
Meine KK hat nun aber aus der erloschenen freiwilligen KV
die dort berechneten Beiträge für meine neue Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner übernommen. Dies bedeutet einen Vorteil für die Versicherung von rund 100 Euro monatlich.
Klärungsbedarf besteht, ob zur Verbeitragung ein älterer
Steuerbescheid, also ein nicht aktueller, verwendet werden darf.
Der einstige Beitrag zur freiwilligen KV wurde 2017 mit dem Steuerbescheid 2015 (weil damals aktuell) berechnet.
Da nun aber die Mitgliedschaft in der freiwilligen KV
beendet wurde und wir uns nicht mehr in 2017 befinden,
ist zu klären,
ob der Steuerbescheid, der zu einer beendeten Versicherung eingereicht wurde, ohne Rechtsverletzung für die neue Versicherung verwendet werden darf.
Der Beitrag zur KVdR wird nun 2020 für 2017 erstmalig ermittelt und dazu ist der "aktuelle Steuerbescheid" einzureichen und zu verwenden.
Aktueller Steuerbescheid dazu ist der Steuerbescheid 2017.
Die Neuberechnung ist auch keine Korrektur eines ehemaligen
Beitrages sondern eine erstmalige Neuberechnung.
Der Steuerbescheid 2015 ist alleine der nicht mehr bestehenden Versicherung zugehörend.
Für die neue Versicherung ist er -auch datenschutzrechtlich- nicht vorhanden.
Für eine Verwendung in der neue Versicherungsart müßte er neu angefordert werden und ist dann aber jetzt nicht mehr "aktuell".
Ich habe kein Problem damit, wenn Sie meine Meinung widerlegen und bedanke mich für Ihre Antwort.