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Experten-Antwort

Welches Datum gilt, Brief oder CD?

von Thilo02.09.2011 | 17:32
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3 Antworten

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Welches Datum gilt? Die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente meiner blinden Tante kam zuerst nur auf Papier und erst drei Wochen später barrierefrei auf CD. Die Blindheit meiner Tante ist bei der Rentenversicherung bekannt, es war auch schon beim Rentenantrag angekreuzt, dass sie barrierefreie Dokumente braucht. Welches Datum ist jetzt für die Widerspruchsfrist gültig, das vom ersten Schriftstück oder das von der CD? Ich bin nur alle drei oder vier Wochen dort, um ihr bei der Post zu helfen. Wenn jetzt der erste Brief gilt, ist die Frist schon vorbei. Danke schon mal für die Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Thilo,

gem. § 10 BGG i. V. m. der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) haben alle natürlichen Personen, die als Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten (z. B. Bescheide u. ä.) in einer für sie wahrnehmbaren Form.

Grundsätzlich bleiben jedoch die Vorschriften über die Form, die Bekanntgabe und die Zustellung von Verwaltungsakten unberührt. Hierfür gilt also weiterhin der normale Bescheid (Papierdruck), der daher trotzdem immer an den Betroffenen geschickt wird. Das barrierefreie Dokument ist also nur ein Zusatz.

Eigentlich soll jedoch der Papierdruck immer zeitgleich mit dem barrierefreien Dokument an den Betroffenen versandt werden. Im Umkehrschluss dürfte es daher dem Adressaten (hier also Ihrer Tante) auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er das barrierefreie Dokument erst später erhält. Sonst würde das BGG ja ins Leere zielen.

Ihre Tante sollte in ihrem Fall daher Widerspruch einlegen und insbesondere auch auf den späteren Erhalt des barrierefreien Dokumentes hinweisen. Zusätzlich sollte sie trotzdem darum bitten, den Widerspruch ggf. hilfsweise als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu werten. Ein Wiedereinsetzungsantrag wäre im Übrigen grundsätzlich auch möglich.

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2 Antworten

-_-am 02.09.2011 | 20:37
Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Die Wahl der Form des Erlasses ist grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt. Eine Formfreiheit besteht jedoch nicht, wenn durch gesonderte Rechtsvorschriften eine bestimmte Form des Verwaltungsaktes vorgeschrieben wird. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden gegenwärtig regelmäßig schriftliche Verwaltungsakte erlassen, mit der Folge, dass auch die Bekanntgabe der Form nach schriftlich dokumentiert werden muss. Legen Sie dennoch Widerspruch ein und verweisen Sie auf den verspäteten Zugang der CD. Stellen Sie ggf. gleichzeitig hilfsweise einen Antrag nach § 44 SGB 10. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
chrisam 02.09.2011 | 22:17
Es gilt das Datum des Posteinganges der CD bei Ihrer Tante, natürlich auch dann, wenn die CD das gleiche Datum wie das vorherige Schreiben trägt. Es greift hier § 10 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG). Wenn eine Behörde sich nicht in einer zugänglichen Form geäußert hat, obwohl ein sehbehinderter oder blinder Mensch dies nachweislich beantragt hat, und wurde dadurch eine Frist versäumt, ist dieses Versäumnis unverschuldet. Legen Sie also den Widerspruch gegen den Bescheid ein und beantragen Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X. Also in den Stand, als wäre der Widerspruch fristgerecht eingelegt worden.
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