"Frw. beiträge behindern nicht die AR mit 60 gemäß § 237 SGB, wenn die anderen Vorausetzungen erfüllt sind."
Genau das hab ich gemeint. Das Problem ist nicht der Rentenbeginn (Vertrauensschutz) sondern die fehlenden "Pflichtbeiträge"
"Wenn die anderen (in §237 genannten) Voraussetzungen erfüllt sind"
Soll heißen, den Vertrauensschutz mit "60" diese Rente zu erhalten halten Sie trotz freiw. Beiträge aufrecht. Mehr beinhaltet diese Aussage nicht!
Das reicht aber leider nicht, denn die 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren müssen immer vorhanden sein bei dieser Altersrente!!!
Und auch wenn es für Sie tragisch ist, das mit dem Beratungsfehler wird wohl ohne Erfolg bleiben. Denn die Aussage der DRV stimmt ja. Klar ist es für Sie nicht unbedingt eindeutig erkennbar gewesen und wohl echt unglücklich gelaufen, aber die Anspruchsvoraussetzungen sind und bleiben notwendig.
In jeder Rentenauskunft die die DRV versendet, stehen sämtliche Rentenarten und deren Anspruchsvoraussetzungen drin, also auf einen fehlenden Hinweis werden Sie sich wohl nicht berufen können.
Versuchen Sie trotzdem Ihr Glück, vielleicht haben Sie ja Erfolg.
Als Sie schriftlich reklamiert haben, haben Sie da explizit um Mitteilung gebeten, welche Beitragszahlung notwendig ist um diese Altersrente zu beantragen oder wollten Sie nur wissen, ob sich der Rentenbeginn durch freiw. Beitragszahlung verschiebt?
Wenn das Erstgenannte der Fall ist, könnten Sie evtl. Glück haben.
MfG
Happy