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Welches Gremium bei Ablehnungs-Bescheid

von Ralf Horst18.06.2008 | 09:53
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27 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Kann mir jemand sagen, welches Gremium oder welchen Ausschuss ich jetzt berufe? Habe auch AR mit 60 gem. Arbeitslosigkeit beantragt und einen negativen Bescheid nach § 237 erhalten: 1 Voraussetzung sei nicht erfüllt. Dieser Bescheid wurde eindeutig und beweisbar nur durch einen "Beratungsfehler der DRV" in 2004 möglich. Welche Instanz ist zuständig? Gibt es bei der DRV einen vermittlungsausschuss oder ähnliches? Ansonsten bleibt nur der Weg über eine klage - liege ich hier richtig? Danke für die Hilfe und Tipps

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Ralf Horst,

die nächste Instanz ist zunächst die Widerspruchsstelle des Rentenversicherungsträgers, der den abschlägigen Bescheid erteilt hat. Auf Ihren fristgerechten Widerspruch wird Ihnen entweder ein Abhilfebescheid oder ein Widerspuchsbescheid erteilt. Gegen den Widerspruchsbescheid wäre in der nächsten Instanz Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Ralf Horst,

Sie können fristwahrend den Widerspruch einlegen und die Begründung und Nachweise später nachreichen oder natürlich sofort alles zusammen einreichen.

25 Antworten

-_-am 18.06.2008 | 10:09
Legen Sie gegen den Bescheid rechtzeitig Widerspruch ein, wie es in der Rechtsbehelfsbelehrung ("Ihr Recht") beschrieben ist. Damit wahren Sie die Frist und können Ihre Argumente vortragen, auch das von Ihnen angesprochene eines beweisbaren Beratungsfehlers. Es gibt ausschließlich diesen Weg, der Ihnen auch keine Kosten verursacht. Sie können den Widerspruch auch zur Niederschrift entgegennehmen lassen. Die unmittelbare Klageerhebung ist nicht zulässig. Genauer informiert Sie http://bundesrecht.juris.de/sgg/__84.html zu § 84 SGG.
Wolfgangam 18.06.2008 | 10:10
Hallo Ralf, welches 'Gremium' sich mit Widersprüchen befasst, legt die Geschäftsordnung des Versicherungsträgers fest (das kann man nicht selbst einberufen :-) Gehen Sie den normalen Weg, also Widerspruch einlegen/begründen/Beweismittel. Wenn es eindeutig ein Beratungsfehler ist, wird schon die Sachbearbeitung den ablehnenden Bescheid durch einen Rentenbescheid ersetzen (Fehler passieren halt). Ansonsten geht das in den Widerspruchsausschuss. ? Welche Voraussetzung ist nicht erfüllt ? Daneben hat jeder Versicherungsträger auch eine Aufsichtsbehörde. Für DRV Bund, DRV KBS ist es das http://www.bundesversicherungsamt.de/ für nicht über Ländergrenzen tätige Regionalträger das 'Sozialministerium' des Landes. Gruß w.
HOS2000am 18.06.2008 | 10:23
Sind sie ich ?
Ralf Horstam 18.06.2008 | 10:20
vielen Dank. Lege ich nur Widersprich ein oder begründe ich diesen gleich mit und lege die Beweismittel vor?
Ralf Horstam 18.06.2008 | 10:23
Danke Wolfgang, damit ist meine vorherige Frage gegenstandslos.
Mam 18.06.2008 | 10:35
Hallo Ralf Horst, darf ich (neugierdehalber) fragen welche Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bzw. welche Falschberatung stattfand ? Gruß M
Ralf Horstam 18.06.2008 | 10:26
was meinen Sie HOS2000?
Wolfgangam 18.06.2008 | 10:25
Karten auf den Tisch, die Glaskugel hilft hier nicht ;-) Gruß w.
@RalfHorstam 18.06.2008 | 10:28
Wir hatten gestern schon ausführliche Beiträge zum §237 SGB VI von und mit User HOS2000, deshalb die Frage ;-)
Happyam 18.06.2008 | 10:48
Hallo Ralf Horst, grundsätzlich stimme ich den anderen zu, was den Widerspruch und einer evtl. anschließenden Klage betrifft. Bitte bedenken Sie aber, ein echter Beratungsfehler ist unglaublich schwer zu beweisen. Hoffentlich gelingt es Ihnen. So wie Sie es schildern, kann es sich dabei ja eigentlich nur um die 8/10 Belegung handeln? Ich nehme an, Sie waren ALO und haben sich vielleicht selbständig gemacht ohne der VP zu unterliegen und nun fehlen Ihnen die Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren oder liege ich hier falsch? Weiterhin könnte es auch am Geburtsjahr liegen hinsichtlich des Vertrauensschutzes um noch mit 60 diese AR zu erhalten? Wenn es aber tatsächlich ein Beratungsfehler gewesen ist, in welcher Form auch immer, dann müssen dieses auch beweisen können. Es reicht nicht aus, mit dem Argument zu kommen, der / die Berater haben gesagt... Viel Erfolg Happy
Berateram 18.06.2008 | 11:00
Selbst ein Beratungsfehler ändert grundsätzlich nichts an den fehlenden Voraussetzungen, so dass ein Rentenanspruch - ob mit oder ohne Beratungsfehler - vermutlich nicht besteht...
Ralf Horstam 18.06.2008 | 12:00
habe mich 2004 nach Arbeitslosigkeit selbstständig gemacht und man hat mir nach Prüfung frw. oder pflichtbeiträge angeboten. Habe mich schriftlich für die entschieden, die mir den Zugang in die AR mit 60 nicht verbaut, da ich vorher nicht wissen könne, wie sich die Selbstständigkeit entwickelt. Man hat mich dann in die frw. Beiträge eingestuft und die Vorteile benannt - kein Wort bezüglich meiner Auflage der AR. Habe dann schriftlich reklamiert und die Antwort bekommen: Frw. beiträge behindern nicht die AR mit 60 gemäß § 237 SGB, wenn die anderen Vorausetzungen erfüllt sind. Vermutlich war das ein Schreibfehler, der für mich aber entscheidend für meine die weitere Handlingsweise war
Ralf Horstam 18.06.2008 | 11:17
habe mich 2004 nach Arbeitslosigkeit selbstständig gemacht und man hat mir nach Prüfung frw. oder pflichtbeiträge angeboten. Habe mich schriftlich für die entschieden, die mir den Zugang in die AR mit 60 nicht verbaut, da ich vorher nicht wissen könne, wie sich die Selbstständigkeit entwickelt. Man hat mich dann in die frw. Beiträge eingestuft und die Vorteile benannt - kein Wort bezüglich meiner Auflage der AR. Habe dann schriftlich reklamiert und die Antwort bekommen: Frw. beiträge behindern nicht die AR mit 60 gemäß § 237 SGB, wenn die anderen Vorausetzungen erfüllt sind. Vermutlich war das ein Schreibfehler, der für mich aber entscheidend für meine die weitere Handlingsweise war.
Happyam 18.06.2008 | 13:28
"Frw. beiträge behindern nicht die AR mit 60 gemäß § 237 SGB, wenn die anderen Vorausetzungen erfüllt sind." Genau das hab ich gemeint. Das Problem ist nicht der Rentenbeginn (Vertrauensschutz) sondern die fehlenden "Pflichtbeiträge" "Wenn die anderen (in §237 genannten) Voraussetzungen erfüllt sind" Soll heißen, den Vertrauensschutz mit "60" diese Rente zu erhalten halten Sie trotz freiw. Beiträge aufrecht. Mehr beinhaltet diese Aussage nicht! Das reicht aber leider nicht, denn die 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren müssen immer vorhanden sein bei dieser Altersrente!!! Und auch wenn es für Sie tragisch ist, das mit dem Beratungsfehler wird wohl ohne Erfolg bleiben. Denn die Aussage der DRV stimmt ja. Klar ist es für Sie nicht unbedingt eindeutig erkennbar gewesen und wohl echt unglücklich gelaufen, aber die Anspruchsvoraussetzungen sind und bleiben notwendig. In jeder Rentenauskunft die die DRV versendet, stehen sämtliche Rentenarten und deren Anspruchsvoraussetzungen drin, also auf einen fehlenden Hinweis werden Sie sich wohl nicht berufen können. Versuchen Sie trotzdem Ihr Glück, vielleicht haben Sie ja Erfolg. Als Sie schriftlich reklamiert haben, haben Sie da explizit um Mitteilung gebeten, welche Beitragszahlung notwendig ist um diese Altersrente zu beantragen oder wollten Sie nur wissen, ob sich der Rentenbeginn durch freiw. Beitragszahlung verschiebt? Wenn das Erstgenannte der Fall ist, könnten Sie evtl. Glück haben. MfG Happy
Ralf Horstam 18.06.2008 | 14:13
Happy, das ist doch wohl ein wenig weit hergeholt. Wenn ein 56 jähriger 2004 anfragt, können die Voraussetzungen des §237 nie erreicht werden, wenn er 2008 den Antrag stellt. Meine Anfrage war schon eindeutig und wurde auch im weiteren text so beantwortet. Allles andere wäre ja Bauernfängerei.
Mam 18.06.2008 | 14:37
Liegen denn die erforderlichen 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach dem 58,5 Lebensjahr vor ? Oder waren sie bis zuletzt selbständig ?
Ralf Horstam 18.06.2008 | 14:52
Nein liegen vor am 01.08.2008
Rosannaam 18.06.2008 | 15:09
Hallo Ralf Horst, " Happy, das ist doch wohl ein wenig weit hergeholt. " Weshalb? Die Aussage von @Happy ist auf jeden Fall richtig. " Wenn ein 56 jähriger 2004 anfragt, können die Voraussetzungen des §237 nie erreicht werden, wenn er 2008 den Antrag stellt. " ? Wie es bereits @happy und auch andere erklärt haben, müssen bei der AR wegen Arbeitslosigkeit mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Unter Anderem: in den letzten 10 Jahren (also ab dem 50. LJ.) mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge! Haben Sie sich 2004 als 56-Jähriger bezüglich DIESER Altersrente erkundigt, hätten Sie genau das befolgen sollen, damit überhaupt ein Anspruch auf DIESE AR entstehen kann: weitere Pflichtbeitragszahlung, zumindest bis die 8 Jahre "voll" sind, statt freiwilliger Beitragszahlung. Natürlich muß auch ALO zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen UND mind. 52 Wochen ALO nach Vollendung eines Lebensalters von 58 + 6 Monate. Und bis zur Ausübung der selbst. Tätigkeit (ab 56?) Pflichtbeiträge, damit bis zum 60. Lebensjahr die 8/10 -Belegung mit Pflichtbeiträgen noch erfüllt werden kann. MfG Rosanna.
Ralf Horstam 18.06.2008 | 15:50
sorry rosanna, vielleicht drücke ich mich nicht richtig aus: Man hat mir vermutlich versehentlich in 2004 zu frw. Beiträgen geraten, die ich bis heute brav bezahle - sogar mehr als die Pflichtbeiträge. Nur hat das Kind einen anderen Namen.
Rosannaam 19.06.2008 | 10:08
Hallo Ralf Horst, ich möchte und kann nicht ausschließen, dass Sie 2004 falsch beraten wurden. Aber IN DER REGEL geht die Beratung bei der Rentenversicherung in folgende Richtung: Wenn ich mich recht erinnere, haben Sie sich als 56- Jähriger 2004 nach Arbeitslosigkeit selbständig gemacht. Damit Sie die Anwartschaft für eine ERWERBSMINDERUNGSRENTEnicht verlieren, wurde Ihnen vermutlich die freiwillige Beitragszahlung empfohlen. Was wohl auch vollkommen korrekt ist. Sie hätten sich wahrscheinlich auf Antrag auch pflichtversichern können, was aber evtl. den Nachteil hätte, dass Sie aus dieser Pflichtversicherung erst wieder herauskommen, wenn die Selbständigkeit beendet worden wäre. Nun sind wir bei der DRV keine Hellseher und auch Sie konnten im Prinzip 2004 noch nicht wissen, was in den nächsten 4 Jahren (bis 60) auf Sie zukommt. Für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI werden/können in den wenigsten Fällen so weit im voraus Ratschläge erteilt werden. Denn Sie wußten ja 2004 auch noch nicht, ob Sie bei Rentenbeginn SÄMTLICHE ANDEREN VORAUSSETZUNGEN wie Arbeitslosigkeit ab 58,5 J., ALO zum Rentenbeginn, überhaupt erfüllen. Anders sieht es bei anderen vorzeitigen Altersrenten aus, wenn z.B. "nur" die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren zu erfüllen ist und ab einem bestimmten Alter diese AR dann gezahlt werden kann. Wenn ALLE vor dem 17.11.1950 Geborenen auf die Barrikaden gehen würden, weil man sie nicht persönlich darüber aufgeklärt hat, dass sie, um die AR für schwerbehinderte Menschen ab dem 60. Lebensjahr abschlagsfrei zu erhalten, am 16.11.2000 mind. 50 % schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig sein mussten, hätten wir bei der DRV ein echtes Problem. Dies ist jetzt etwas überspitzt gesagt! :-)) ALLES läßt sich im Leben leider (oder Gott sei Dank) nicht vorausplanen. Sie können auch jahrzehntelang in Ihre Kfz-Versicherung oder eine andere private Versicherung bezahlt haben und diese letztendlich nie in Anspruch nehmen müssen. Als ich zu arbeiten anfing, gab es auch noch die Altersrente für ALLE Frauen ab dem 60. Lebensjahr. Jetzt ist bei Jahrgang 1951 ENDE mit dieser Altersrente und ich muß bis 65 weiterarbeiten (da ich dann 45 Pflichtbeitragsjahre habe > Altersrente für besonders langjährig Versicherte). Noch zum Schluß: Es gibt vergleichsweise wenig Ablehnungen bei der AR wegen Arbeitslosigkeit. Und wir suchen absolut nicht, ob wir etwas finden, was sich negativ auf den Antragsteller auswirkt. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb sollte der Versicherte dann die Rente nicht erhalten??? Das ist wirklich Schmarrn.... MfG Rosanna.
Happyam 19.06.2008 | 11:26
Ich finde meine Frage zwar nicht weit hergeholt, aber Rosanna hat mir (wie schlon so oft) den Gedanken aus dem Kopf gezogen ;-)) Also, wenn Sie im jahr 2004 tatsächlich zu einer freiw. Weitervericherung beraten wurden und wirklich keinen Hinweis auf den evtl. Anspruchsverlust zu ALO-Rente hingewiesen wurden, dann versuchen Sie einen Beratungsfehler geltend zu machen! War das jetzt deutlich genug? Ansonsten bleibt mir nur zu schreiben, hätte der Hund da nicht hingemacht, wäre ich auch nicht reingetreten!!! Viel Erfolg Happy
Wolfgangam 19.06.2008 | 12:28
> Für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI werden/können in den wenigsten Fällen so weit im voraus Ratschläge erteilt werden. Denn Sie wußten ja 2004 auch noch nicht, ob Sie bei Rentenbeginn SÄMTLICHE ANDEREN VORAUSSETZUNGEN wie Arbeitslosigkeit ab 58,5 J., ALO zum Rentenbeginn, überhaupt erfüllen. Hallo Rosanna, ich wage es, dem mal zu widersprechen - dass man (nur) 4 Jahre vor einem potentiellen Rentenbeginn, nicht alle Voraussetzungen kalkuliert. Die 96/120 Pflichtversicherung ist ein entscheidendes Kriterium für diese Rente. Gebe ich diese Bedingung (leichtfertig) auf, wo ich dabei bin, sie zu erfüllen/sie über den Weg der Antragspflichtversicherung erreichen zu können - und aufgrund der wirtschaftlich ungewissen Lage vielleicht wieder alo werde, schieße ich mir (oder dem Berater ;-) doch nicht nur in ein Knie, wenn da was falsch gelaufen ist ...nach Jahrzehnten nur 4 Jahre vor einer Rente. Gruß w.
Rosannaam 19.06.2008 | 13:18
Hallo Wolfgang, ich möchte eigentlich nicht schon wieder über den Sinn oder die Richtigkeit einer Beratung debattieren. Natürlich sind 4 Jahre nicht unbedingt lange. Aber ERFAHRUNGSGEMÄSS erkundigen sich die Wenigsten in diesem Alter nach der Altersrente wegen ALO, wenn sie in diesem Alter (56) eine selbständige Tätigkeit aufnehmen! Das ist nun mal so. Man kann einen Versicherten in dieser Lage natürlich auch über SÄMTLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR SÄMTLICHE RENTENARTEN beraten. Aber, sorry, ich persönlich halte nichts davon, denn 1. welcher Berater hat 3 Stunden Zeit, um alles durchzusprechen? Und 2. welcher Versicherter hat die Auffassungsgabe, alles zu behalten? Dies ist naturgemäss für einen Laien gar nicht möglich. Dafür gibt es Rentenauskünfte, Renteninformationen und und und... wenn man etwas bestimmtes wissen will, kann man den DRV-Mitarbeiter konkret darauf ansprechen. Ich hatte auch schon Versicherte, die wurden von Beratern in der Service-Stelle so lange zugequatscht (sorry für den Ausdruck), dass sie am Ende gar nichts mehr verstanden und völlig falsche Entscheidungen getroffen haben. Ob bei @Ralf Horst eine falsche oder nicht ausreichende Beratung stattgefunden hat, wissen Sie so wenig wie ich; ich habe es ja nicht ausgeschlossen. Aber mein obiger Beitrag stellt auch nur MEINE MEINUNG dar. Ich möchte Sie lediglich bitten, diese nicht immer (öfter) in alle Einzelheiten zu zerpflücken. :-)) Ich lasse Ihnen auch Ihre Meinung. Okay? Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag, VG Rosanna.
Wolfgangam 19.06.2008 | 14:02
> ... wenn man etwas bestimmtes wissen will, kann man den DRV-Mitarbeiter konkret darauf ansprechen. Hallo Rosanna, welcher Normal-Versicherte weiß denn heute noch, was er wissen muss ?! ...nee, mehr 'pfück' ich jetzt nicht, auch wenn mir ziemlich auf die Zunge beiße ;-)) Gruß w.
KSCam 19.06.2008 | 14:29
laßt es doch bitte alle gut sein! Ralf Horst kennt jetzt die Wege. Er wird sich im Rahmen dieser Wege durch Widerspruchs und/oder Klageverfahren kämpfen. Und am Ende weiß er ob er gewonnen hat. Und alles weiter führt hier zu nichts mehr.
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