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Experten-Antwort

Wem Kindereziehungszeiten zurechnen? Beamter oder Arbeitnehmer

von R. Schober15.01.2015 | 12:47
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Frau ist Beamtin und ich normaler Arbeitnehmer. Wir haben vor 3 Jahren unseren Sohn adoptiert und nun haben wir versucht uns über die Anrechnung der Kindererziehungszeiten zu informieren. Wir sind die ersten 15 Monate beide zuhause geblieben und ich bin dann noch einmal ( mit nur kurzzeitigen Unterbrechungen) 2 Jahre zuhause geblieben. Meine Frau war wieder Vollzeit im Dienst. Meine Fragen: 1. Können wir überhaupt noch nachträglich die Zuordnung verändern oder hätten wir uns da gleich drum kümmern müssen? 2. Ist die Zuordnung teilbar (z.B. meine Frau 1 Jahr, ich 2 Jahre) 3. Gibt es eine grundsätzlich sinnvolle Entscheidung, weil z.B. Beamte mehr für die Erziehungszeiten bekommen als Arbeitnehmer? Vielen Dank im voraus für Eure Antworten

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo R. Schober,

grundsätzlich gilt hier folgendes:

Die Kindererziehungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet – demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Erziehen Mutter und Vater Ihr Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeit. Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen Sie für die Zukunft eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung abgeben. Diese Erklärung kann auch rückwirkend, höchstens jedoch für zwei Kalendermonate, abgegeben werden.

Zu Ihren einzelnen Fragen:

1.) Eine nachträgliche Änderung der Zuordnung ist bei gemeinsamer Erziehung (ohne das ein Elternteil das Kind überwiegend erzieht) grundsätzlich nicht mehr möglich.

Aber: Erziehen die Eltern das Kind gemeinsam, wobei ein Elternteil das Kind - unter objektiven Gesichtspunkten - überwiegend erzogen hat, bekommt der Elternteil die Kindererziehungs-/Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet, der die überwiegende Erziehung geleistet hat (auch ohne dass eine (rechtzeitige) übereinstimmende Erklärung durch die beiden Elternteile abgegeben wurde).

Wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehungsanteile ist die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern im maßgeblichen Zeitraum. Hat ein Elternteil die Erwerbstätigkeit allein ausgeübt, ist das ein wesentliches Indiz dafür, dass der andere Elternteil den überwiegenden Anteil an der Erziehungsarbeit geleistet hat. Sind beide Elternteile in etwa gleichem Umfang erwerbstätig gewesen, ist dagegen davon auszugehen, dass sie sich auch zu gleichen Teilen der Kindererziehung gewidmet haben, so dass keine überwiegende Erziehung eines Elternteils vorliegt. Das gilt gleichermaßen dann, wenn beide Elternteile keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Auf den zeitlichen Umfang der täglich im Einzelnen anfallenden Erziehungsleistungen kommt es bei der objektiven Betrachtungsweise insoweit nicht an.

Mit anderen Worten: Für die Zeiten, in denen Sie wegen der Kindererziehung allein keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, können Ihnen auch rückwirkend entsprechende Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeiten zugeordnet werden.

2.) Die Zuordnung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ist bei gemeinsamer Erziehung jeweils für die Zukunft durch eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung änderbar. Das heißt, die Zuordnung kann für die Zukunft wieder geändert und damit auch entsprechend zeitlich aufgeteilt werden. Hinsichtlich der zeitlichen Aufteilung für die Vergangenheit verweise ich auf die Ausführungen zu 1.)

3.) Nein, eine „grundsätzlich sinnvolle“ Entscheidung gibt es hier nicht. Die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sehen prinzipiell eine gleichwertige Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung vor. Insoweit kann ich nur empfehlen, vor einer Entscheidung/Abgabe einer Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehung- bzw. Berücksichtigungszeiten entsprechende Informationen zu den konkreten Auswirkungen in der späteren Versorgung bei der zuständigen Personaldienststelle Ihrer Frau einzuholen, da eine wirksam abgegebene Erklärung sowohl in der Rentenversicherung als auch in der späteren Versorgung Ihrer Ehefrau zu beachten ist.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo R. Schober,

auch der Rentenversicherungsträger kann Ihnen die Höhe der zu erwartenden Rentensteigerung nennen - wobei Ihnen „Schade“ bereits den prinzipiell zutreffenden Wert für die alten Bundesländer genannt hat (neue Bundesländer derzeit ca. 80 Euro).

Allerdings berücksichtigt die Betrachtung der rein finanziellen, pauschalierten Rentensteigerung der Kindererziehungszeit nicht die sonstigen möglichen Auswirkungen der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten im Zusammenhang mit möglichen Leistungsansprüchen. Insoweit möchte ich Ihnen hier eine individuelle Beratung durch Ihren Rentenversicherungsträger empfehlen, da man nur dort auf die konkreten Umstände Ihres Einzelfalls unter Berücksichtigung Ihrer bisherigen Versicherungsbiografie und zukünftiger Ziele eingehen kann.

Dem berechtigten ergänzenden Hinweis von Gigi kann ich im Übrigen ebenfalls zustimmen. In diesem Zusammenhang kann ich Ihnen letztlich auch die Broschüre „Kindererziehungszeiten: Ihr Plus bei der Rente“ empfehlen, welche Sie unter

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/kindererziehung_plus_fuer_die_rente.pdf?__blob=publicationFile&v=15

herunterladen können.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

R. Schoberam 16.01.2015 | 09:51
Danke für die schnelle und ausführliche Antwort! Die zuständige Stelle meiner Frau hat uns nun mitgeteilt, dass meine Frau als Beamtin (Stand heute) etwa 140 Euro mehr Pension bekäme, da für 3 Jahre ein Kindererziehungszuschlag und dann noch mal für 7 Jahre ein Ergänzungszuschlag gezahlt werde. Kann mir denn nun meine Rentenversicherung mitteilen, um wieviel sich meine Rente später erhöhen würde, wenn ich die Erziehungszeit gutgeschrieben bekäme? Da sich der Betrag ja an einem fiktiven Durchschnittsgehalt orientiert, dürfte das vermutlich (deutlich) weniger sein, oder?? Danke auch für Vermutungen oder Einschätzungen!
Schadeam 16.01.2015 | 12:19
Die 3 Entgeltpunkte die es pro Kind gibt, bringen aus heutiger Sicht maximal ungefähr 85 € mehr Bruttorente bei der gesetzlichen RV. Wenn Ihre Frau lt Beamtenrecht mehr für das Kind erhält dürfte "der Käse gegessen" sein. Schönes WE
Gigiam 16.01.2015 | 17:23
Hallo @R.Schober, um vielleicht ein Mißverständnis auszuräumen und klarzustellen: Die Kindererziehungszeit umfasst den Zeitraum vom Kalendermonat nach der Geburt bis zum Ablauf des 36. Monats. Offenbar rechnen Sie aber die 36 Monate ab der Adoption. Das ein Kind am Tag der Geburt adoptiert worden ist halte ich für unwahrscheinlich bis ausgeschlossen. Gigi
R. Schoberam 19.01.2015 | 10:15
Ich bedanke mich für die schnellen und kompetenten Antworten. Sehr hilfreich!
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