Hallo R. Schober,
grundsätzlich gilt hier folgendes:
Die Kindererziehungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet – demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Erziehen Mutter und Vater Ihr Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeit. Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen Sie für die Zukunft eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung abgeben. Diese Erklärung kann auch rückwirkend, höchstens jedoch für zwei Kalendermonate, abgegeben werden.
Zu Ihren einzelnen Fragen:
1.) Eine nachträgliche Änderung der Zuordnung ist bei gemeinsamer Erziehung (ohne das ein Elternteil das Kind überwiegend erzieht) grundsätzlich nicht mehr möglich.
Aber: Erziehen die Eltern das Kind gemeinsam, wobei ein Elternteil das Kind - unter objektiven Gesichtspunkten - überwiegend erzogen hat, bekommt der Elternteil die Kindererziehungs-/Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet, der die überwiegende Erziehung geleistet hat (auch ohne dass eine (rechtzeitige) übereinstimmende Erklärung durch die beiden Elternteile abgegeben wurde).
Wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehungsanteile ist die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern im maßgeblichen Zeitraum. Hat ein Elternteil die Erwerbstätigkeit allein ausgeübt, ist das ein wesentliches Indiz dafür, dass der andere Elternteil den überwiegenden Anteil an der Erziehungsarbeit geleistet hat. Sind beide Elternteile in etwa gleichem Umfang erwerbstätig gewesen, ist dagegen davon auszugehen, dass sie sich auch zu gleichen Teilen der Kindererziehung gewidmet haben, so dass keine überwiegende Erziehung eines Elternteils vorliegt. Das gilt gleichermaßen dann, wenn beide Elternteile keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Auf den zeitlichen Umfang der täglich im Einzelnen anfallenden Erziehungsleistungen kommt es bei der objektiven Betrachtungsweise insoweit nicht an.
Mit anderen Worten: Für die Zeiten, in denen Sie wegen der Kindererziehung allein keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, können Ihnen auch rückwirkend entsprechende Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeiten zugeordnet werden.
2.) Die Zuordnung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ist bei gemeinsamer Erziehung jeweils für die Zukunft durch eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung änderbar. Das heißt, die Zuordnung kann für die Zukunft wieder geändert und damit auch entsprechend zeitlich aufgeteilt werden. Hinsichtlich der zeitlichen Aufteilung für die Vergangenheit verweise ich auf die Ausführungen zu 1.)
3.) Nein, eine „grundsätzlich sinnvolle“ Entscheidung gibt es hier nicht. Die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sehen prinzipiell eine gleichwertige Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung vor. Insoweit kann ich nur empfehlen, vor einer Entscheidung/Abgabe einer Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehung- bzw. Berücksichtigungszeiten entsprechende Informationen zu den konkreten Auswirkungen in der späteren Versorgung bei der zuständigen Personaldienststelle Ihrer Frau einzuholen, da eine wirksam abgegebene Erklärung sowohl in der Rentenversicherung als auch in der späteren Versorgung Ihrer Ehefrau zu beachten ist.
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 15.01.2015, 15:39 Uhr]