Die Berechnung ist korrekt (abgesehen davon, dass ab dem 01.07.2011 andere aktuelle Rentenwerte gültig sind).
Wenn der Beschäftigungsort im sog. Beitrittsgebiet liegt, gelten die gezahlten Beiträge als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet.
Durch die Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen wird bei gleichem sozialversicherungspflichtigen Bruttoverdienst der niedrigere aktuelle Rentenwert wieder aufgefangen.
Die Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlage erfolgt aus dem Grund, da das Lohn- bzw. Gehaltsniveau im Beitrittsgebiet niedriger ist und somit hinsichtlich der Rentenberechnung eine Gleichstellung erfolgen soll.