einen Antrag auf EMR zu stellen, kann sodann davon ausgegangen werden, das diesem Antrag d. d. Rentenvers. Träger auch stattgegeben wird, derweil dieser d. d. ARGEN mit veranlasst.
Nein
Bis rentenrechtlich Ihre volle Erwerbsminderung festgestellt wird, ist die Arbeitsagentur Ihr zuständiger Leistungsträger.
Im Allgemeinen wird der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit Ihre volle Erwerbsminderung feststellen. Dann geht das ärztliche Gutachten an die gemeinsame Einigungsstelle und gegebenenfalls wird Ihre Rentenversicherung dem zustimmen. Damit ist dann die Erwerbsminderung rentenrechtlich festgestellt.
In diesem Fall wird die Arbeitsagentur (sofort) die Leistungsbewilligung aufheben und Sie, falls noch nicht geschehen, zum Rentenantrag auffordern. Bis zur Bewilligung der EW-Rente ist dann das Grundsicherungsamt Ihr zuständiger Leistungsträger. Dort müssten Sie Grundsicherung (im Alter und) bei Erwerbsminderung (SGB XII) beantragen. Die Leistungshöhe entspricht dem Harz IV-Satz.
Falls neue relevante Fakten auftauchen, könnte es theoretisch jedoch noch immer geschehen, dass der Rentenversicherungsträger im Rahmen des Rentenantrages ein weiteres ärztliches Gutachten in Auftrag gibt. Falls dann anders entschieden wird als zuvor, und doch wieder eine Erwerbsfähigkeit festgestellt würde, wäre die Arbeitsagentur wieder für Sie zuständig.