Danke für den Hinweist. Stimmt natürlich. Hatte mich da mit dem " fiktiven " ALG I vertan, was bei mir damals in Anrechnung kam...
" Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. "
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47.html
" Landläufig wird davon ausgegangen, dass das Arbeitslosengeld 60 Prozent des früheren Nettoeinkommens beträgt. Dies entspricht jedoch nur grob dem wahren Anspruch. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich nämlich nicht nach dem früheren Nettogehalt, sondern nach einem fiktiven Nettogehalt, dem "Leistungsentgelt". Die Berechnung des Leistungsentgeltes wird von der Agentur für Arbeit vorgenommen und ist (noch) recht kompliziert."
http://www.ratgeber-recht24.de/Arbeitslosengeld/Hoehe.html