Wenn Übergangsgeld gering ausfallen wird

von
Blossom

Guten Tag!
Ich bin derzeit arbeitslos, im Krankengeld und habe nun einen Aufnahmetermin für eine medizinische Reha (Rentenversicherung) erhalten.
Ich gehe davon aus, dass die Krankenkasse ihr Krankengeld unterbricht und ich Übergangsgeld erhalte von der Rentenversicherung. Dieses ist geringer als das Krankengeld und wird ca. 750€ betragen.

Welche Möglichkeiten gibt es, weitere Leistung zu erhalten?
Wohngeld z.B. oder anderes?

Werde ich aufgrund der Höhe des Ü-Geldes von der Zuzahlung in der Reha befreit sein oder gilt da die Höhe des bis dahin erhaltenen Krankengeldes?

Wohne allein, ohne Kinder, bin 50+.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Gruß, Blossom

Experten-Antwort

Hallo "Blossom",

Sie befinden sich hier in einem Forum der Deutschen Rentenversicherung. Insoweit können wir hinsichtlich der Fragen: "Welche Möglichkeiten gibt es, weitere Leistungen zu erhalten? Wohngeld z.B. oder anderes?" keine Aussage treffen. Hierzu wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger.

Die Zuzahlungspflicht entfällt für die Tage, für die Sie Übergangsgeld erhalten, sofern Sie nicht neben dem Übergangsgeld zusätzliche Erwerbseinkommen beziehen.

Mit der Bewilligung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation sollten Sie neben den Antragsunterlagen zur Befreiung von der Zuzahlung auch das Formular G0162 "Informationen zum Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung" erhalten haben. Der G0162 erklärt ganz gut, wann eine volle beziehungsweise teilweise Befreiung von der Zuzahlung bei stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfolgen kann. Bei ganztägig ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist ebenfalls keine Zuzahlung zu leisten. Sie können den G0162 online hier herunterladen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE_pdf/G0530.html

Für Ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation wünschen wir Ihnen viel Erfolg und alles Gute für Ihre Gesundheit.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
Blossom

Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre Antwort und den Hinweis mit dem Erläuterungsblatt.
In diesem steht, wenn ich Übergangsgeld erhalte und kein weiteres Erwerbseinkommen habe, entfällt für mich die Zuzahlung.
(Meine Krankenkasse hat gestern die Formulare G0518 sowie AU-D an die DRV gesandt.)

Mein Frage ist nun:
Muss ich in diesem Fall (Übergangsgeld = keine Zuzahlung) das Formular G0160 (Antrag auf Befreiung der Zuzahlung) ausfüllen sowie G0161 (Bescheinigung des Arbeitgebers) ausfüllen lassen?

Die Schwierigkeit dabei ist, mein Arbeitsvertrag lief Ende Feb. 2021 aus.
Allerdings sagte mein Krankenkassenberater, er hätte in seinem Formular alles eingetragen (Gehalt vor Bezug Krankengeld), damit das Ü-Geld berechnet werden kann.

Vielen Dank nochmals für Ihren Expertenrat.
Freundliche Grüße
Blossom

Experten-Antwort

Hallo Blossom,

da man für die Tage, an denen ÜG bezogen wird, von Amts wegen von der Zuzahlungspflicht befreit ist, sollten ein Antrag und eine Arbeitgeberbescheinigung (G0160 und G0161) hier nicht erforderlich sein.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
Blossom

Voelen herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Dann gehe ich davon aus, dass ich G0160 und G0161 bei der DRV nicht einreichen muss.
Freundliche Grüße
Blossom

von
Blossom

Sehr geehrte Experten!

Ich hatte nun doch noch Fragen und versuchte die DRV telefonisch zu erreichen, was jedoch nicht gelang.

Bin aufgrund eines Hinweises im Schreiben der DRV (Genehmigungsbescheid vom 29.4.2021) nun doch wieder unsicher.

Im Merkheft steht ja, dass ich von der Zuzahlung befreit wäre, wenn ich Ü-Geld erhalte. Und das werde ich ja erhalten, denn die Krankenkasse unterbricht ihr Krankengeld an mich (das befristete Arbeitsverhältnis endete 03.2021, ich erhalte kein weiteres Erwerbseinkommen).

Im Schreiben der DRV (Genehmigungsbescheid) steht bei den wichtigen Hinweisen allerdings:
"Über eine Befreiung oder teilweisen Befreiung von der Zuzahlung kann erst entscheiden werden, wenn das Nettoeinkommen für den Monat September 2020 (ich beantragte die Reha im Okt. 2020) nachgewiesen werden."

Heißt das, es steht noch gar nicht fest, dass ich zuzahlungsbefreit bin, obwohl ich Ü-Geld erhalte? Denn im Sept. 2020 war ich noch angestellt und erhielt ein Gehalt. Das Krankengeld fing erst am 29.1.21 an.

- Die Reha beantragte ich Okt. 2020
- Ich bin seit 18.12.2020 krankgeschrieben
- 18.12.20 - 12.02.21 Aufenthalt Klinik (mit Zuzahlung)
- Mein Arbeitsverhältnis endete Ende Feb. 2021

Frage: Müssen die folgenden Formulare, wie sie oben schreiben, wirklich NICHT ausgefüllt werden?
G0160 Antrag auf Befreiung der Zuzahlung
G0161 Bescheinigung AG über Nettogehalt Sept. 2020

Weitere Formulare - bitte prüfen:
G0512 Erklärung des Versicherten
-> fülle ich aus und sende sie an die DRV

G0515 Entgeltbesch. zur Berechnung von Ü-Geld
Muss dieses Formular ausgefüllt werden? Ich habe keinen Arbeitgeber mehr.

G0518 Bescheinigung der KK
-> wurde bereits an die DRV gesandt - nebst AU-D

Die DRV erreiche ich nicht, um die Fragen telefonisch zu klären, daher wende ich mich erneut an Sie.
Ich bin gerade sehr verunsichert.

Ich danke Ihnen noch einmal für Ihren Expertenrat.

Freundliche Grüße
Blossom

von
Siehe hier

Hallo Blossom,

da Sie keinen Arbeitgeber mehr haben und Krankengeld erhalten und die Bescheinigung/Berechnungen der Krankenkasse bereits eingereicht haben, entfällt für Sie das andere.
Das würde nur eingereicht werden müssen, wenn Sie in eine Reha während Entgeltfortzahlung gehen - was bei Ihnen ja nicht der Fall ist.

Bitte denken Sie nur auch daran, dass das KG jeweils rückwirkend bezahlt wird und dies ja erst mit Vorlage der Folgebescheinigung. Sie sollten also VOR Rehantritt nochmals eine Folgebescheinigung einreichen, damit Ihnen keine große Zahlungslücke entsteht.
(Auch wenn während der Reha Übergangsgeld statt KG bezahlt wird).
Falls Sie aus der Reha AU entlassen werden, müssen Sie spätestens am Tag nach der Rückreise dann wieder zu Ihrem Arzt und es dort bestätigen lassen, die Bescheinigung der Klinik gilt nicht als Krankschreibung im Sinne des 'gelben Scheins'.

Eine schöne Woche!

von
Blossom

Danke für die Antwort, "Siehe hier".
Bzgl. der AU ist alles geregelt. Sie gilt bis einige Tage nach der Aufnahme und die KK zahlt bis zum Tag vor der Aufnahme - kurzes Telefonat als Lebenszeichen vorausgesetzt :). Ab Aufnahme bis zum Ende dann Ü-Geld.
Was für mich nach der Reha zu tun sein wird, das ist auch schon alles mit dem Sachbearbeiter meiner KK abgestimmt.

Zitiert von: Siehe hier
Hallo Blossom,
da Sie keinen Arbeitgeber mehr haben und Krankengeld erhalten und die Bescheinigung/Berechnungen der Krankenkasse bereits eingereicht haben, entfällt für Sie das andere.
Das würde nur eingereicht werden müssen, wenn Sie in eine Reha während Entgeltfortzahlung gehen - was bei Ihnen ja nicht der Fall ist.

Das dachte ich ja auch und dann stand im Genehmigungsbescheid, dass über Zuzahlungsbefreiung erst entschieden wird, wenn meine Nettoeinnahmen aus dem Monat vor der Beantragung nachgewiesen sind. Und da hatte ich ja noch den AG.
Das war für mich widersprüchlich und irritierend.

Auch eine gute Woche!

Experten-Antwort

Hallo Blossom,

beziehen Sie vor der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Krankengeld, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Übergangsgeld während der medizinischen Rehabilitation.

Die Rentenversicherung greift dann regelhaft für die Berechnung des Übergangsgeldes auf die Berechnungsdaten und den Bemessungszeitraum zurück, denn Krankenkasse bei der Krankengeldberechnung zugrunde gelegt hat (sogenannte "Kontinuitätsregelung"). Dies bedeutet aber nicht, dass das Übergangsgeld auch in der Höhe des Krankengeldes gewährt wird, sondern die Berechnung erfolgt nach den für die Rentenversicherung maßgeblichen Rechtsvorschriften (§§ 66, 67 SGB IX) mit den Berechnungsdaten der Krankenkasse. Auch gilt es hier zu beachten, dass die Krankenversicherung und die Rentenversicherung eine unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenze haben.

Für Sie bedeutet dies, dass die Formulare G0512 und G0518 einzureichen sind. Die Formulare G0160 und G0162 sind regelhaft nicht vorzulegen.

Das Entgelt aus dem September 2020 wäre dann wichtig, wenn eine Zuzahlung zu leisten wäre. Nach Ihrer Schilderung dürfte in Ihrem Fall grundsätzlich keine Zuzahlungspflicht bestehen.

Hier handelt es sich nicht um eine verbindliche Aussage in Ihrem konkreten Einzelfall, sondern um eine allgemeine Aussage.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
Blossom

Vielen Dank für Ihre ausführliche und schnelle Antwort. Damit helfen Sie mir sehr.

Freundliche Grüße
Blossom

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