Sehr geehrte Experten!
Ich hatte nun doch noch Fragen und versuchte die DRV telefonisch zu erreichen, was jedoch nicht gelang.
Bin aufgrund eines Hinweises im Schreiben der DRV (Genehmigungsbescheid vom 29.4.2021) nun doch wieder unsicher.
Im Merkheft steht ja, dass ich von der Zuzahlung befreit wäre, wenn ich Ü-Geld erhalte. Und das werde ich ja erhalten, denn die Krankenkasse unterbricht ihr Krankengeld an mich (das befristete Arbeitsverhältnis endete 03.2021, ich erhalte kein weiteres Erwerbseinkommen).
Im Schreiben der DRV (Genehmigungsbescheid) steht bei den wichtigen Hinweisen allerdings:
"Über eine Befreiung oder teilweisen Befreiung von der Zuzahlung kann erst entscheiden werden, wenn das Nettoeinkommen für den Monat September 2020 (ich beantragte die Reha im Okt. 2020) nachgewiesen werden."
Heißt das, es steht noch gar nicht fest, dass ich zuzahlungsbefreit bin, obwohl ich Ü-Geld erhalte? Denn im Sept. 2020 war ich noch angestellt und erhielt ein Gehalt. Das Krankengeld fing erst am 29.1.21 an.
- Die Reha beantragte ich Okt. 2020
- Ich bin seit 18.12.2020 krankgeschrieben
- 18.12.20 - 12.02.21 Aufenthalt Klinik (mit Zuzahlung)
- Mein Arbeitsverhältnis endete Ende Feb. 2021
Frage: Müssen die folgenden Formulare, wie sie oben schreiben, wirklich NICHT ausgefüllt werden?
G0160 Antrag auf Befreiung der Zuzahlung
G0161 Bescheinigung AG über Nettogehalt Sept. 2020
Weitere Formulare - bitte prüfen:
G0512 Erklärung des Versicherten
-> fülle ich aus und sende sie an die DRV
G0515 Entgeltbesch. zur Berechnung von Ü-Geld
Muss dieses Formular ausgefüllt werden? Ich habe keinen Arbeitgeber mehr.
G0518 Bescheinigung der KK
-> wurde bereits an die DRV gesandt - nebst AU-D
Die DRV erreiche ich nicht, um die Fragen telefonisch zu klären, daher wende ich mich erneut an Sie.
Ich bin gerade sehr verunsichert.
Ich danke Ihnen noch einmal für Ihren Expertenrat.
Freundliche Grüße
Blossom