Hallo Geli09,
grundsätzlich ist zu sagen, dass sowohl die gesetzliche Rentenversicherung als auch die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen können.
Ziel der Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung ist es, durch die Abwendung einer Erwerbsminderung oder durch die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der geminderten Erwerbsfähigkeit das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen.
Das Vorliegen von Erwerbsminderung führt nicht grundsätzlich zum Leistungsausschluss. Es muss allerdings insoweit eine Erfolgsaussicht bestehen, dass die Erwerbsminderung durch die Rehabilitation voraussichtlich beseitigt werden kann.
Sie teilen mit, dass Sie eine Erwerbsminderungsrente seit 2006 beziehen. Die Deutsche Rentenversicherung hat daher zu prüfen, ob durch Reha-Leistungen eine Weitergewährung der Rente verhindert werden kann. Bei einer auf Dauer gewährten Rente ist hiervon nicht auszugehen.
Der Gesetzgeber hat durch den § 14 SGB IX eine wiederholte Weiterleitung von Reha-Anträgen entgegen gewirkt.
Nach § 14 SGB IX hat lediglich der erstangegangene Reha-Träger die Möglichkeit, den Antrag innerhalb einer Frist von 2 Wochen an den seiner Auffassung nach zuständigen Reha-Träger weiterzuleiten.
Eine erneute Weiterleitung durch den zweitangegangenen Reha-Träger ist nicht zulässig.
Es ist allerdings zu beachten, dass eine Weiterleitung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nicht vorliegt, wenn ein Reha-Träger einen Antrag erkennbar für einen anderen Reha-Träger aufnimmt.
Wenn also die zuständige Krankenkasse mit Ihnen einen Antrag aufnimmt, mit der Absicht, diesen bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen, so ist die Deutsche Rentenversicherung der erstangegangene Träger. Die Rentenversicherung kann somit den Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist an die Krankkasse weiterleiten, wenn die Voraussetzungen für eine Reha über die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt sind.
Die Krankenkasse kann dann als zuständiger Träger die Reha-Leitung erbringen.
In der Praxis ist dieses Verfahren üblich. Dadurch kann die Krankenkasse eine Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung im Vorfeld ausschließen.
Da Sie eine Arbeitsmarktrente beziehen, gehen wir davon aus, dass die Rente befristet ist. Daher wurden Sie vermutlich von Ihrer Krankenkasse an die Rentenversicherung verwiesen.
Es wäre daher auch am sinnvollsten, den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Wenn dort festgestellt wird, dass die oben genannten Voraussetzungen für ein Reha nicht vorliegen, wird der Antrag an die Krankenversicherung weitergeleitet.
Sofern Sie eine Dauerrente beziehen, können Sie den Antrag direkt bei der Krankenkasse stellen.
Bei weiteren Fragen diesbezüglich können Sie sich unter www.gemeinsame-servicestelle.de auch an die Gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation wenden.
Dort erhalten Sie eine neutrale unabhängige Beratung im Bereich Rehabilitation.