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Experten-Antwort

Wer ist Zuständig für Fördermittel ?

von wendel michael14.02.2011 | 20:58
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich erhalt wortlaut: Rente wegen teilweiser Er-werbsminderung, weil Sie berufsunfähig sind. Seit 2008 rückwirkend für2007, 2008 habe ich 2Gewerbe angemeldet, mit dem einem sollte das Startkapital für die andere Unternehmung erwir-schaftet werden.Gründungszuschuss und Einstiegsgeld wollte ich nicht, muß auch vor Gründung beantragt werden. Da ich nur 400 Euro Rente bekomme,gibt es vom Job-center noch Kosten für Unterkunft. Keine Info-rmationen sonst vom Amt, Habe nun durch zufall §16c SGB2 Leistung zur Eingliederung von Selbstständigen gefunden, da es mit dem Interviewer gewerbe nicht so gut geklappt hat ,das ich das ganze Startkapital zusammenbe-kommen habe, wäre §16c genau das was ich bräuchte.Heute bei mein Beraterin gewesen ,Konzept vorgelegt ,alle begeistert und dann die Aussage, da ich Rente bekomme wäre das Jobcenter nicht zuständig, sonder der DRV Bund. Frage Stimmt die Aussage? Frage die DRV Bund hat doch gar keine Förderung nach SGB2 §16c ? Bevor ich zu einem Ver-sicherungsälteren gehe,gibt es die Antwort vieleicht schon hier. Danke im voraus Micha

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB 6 hätten Sie erfüllt, um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich von der Rentenversicherung erhalten zu können. Die darüberhinausgehenden Voraussetzungen für den Gründungszuschuss würden Sie erfüllen, wenn Sie die Voraussetzungen des § 57 SGB III (u.a. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hätten) erfüllen würden. Ich vermute, dass dies nicht erfüllt wird. Insofern scheidet der Rentenversicherungsträger als Leistungserbringer dann aus.

Für Arbeitslosengeld II-Bezieher kommt evtl. das Einstiegsgeld nach § 16 b

SGB II in Betracht.

Sie können also zu Ihrem Job-Center gehen und dort erkären, dass der Rentenversicherungsträger nach § 57 SGB III (sofern Sie keinen Alo-Geld I-Anspruch mehr haben) keinen Gründungszuschuss erbringen kann. ...oder Sie lassen sich dies schriftlich durch einen Ablehnungsbescheid der DRV Bund bestätigen und gehen dann auf Ihren Job-Center zu.

Mit freundlichem Gruß

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

???am 15.02.2011 | 09:01
Der Jobcenter fühlt sich für die Förderun nicht zuständig, da Sie aus medizinischen Gründen Ihre letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Deswegen bekommen Sie ja auch Ihre Rente. Damit könnte ein Aspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sprich Gründungszuschuss bestehen. Erst wenn dieser Antrag von der DRV abgelehnt wird, kann evtl. der Jobcenter leisten. Anspruchsvoraussetzung für den Gründungszuschuss ist u.a., dass Sie noch Arbeitlosengeld beziehen. Falls das auf Sie nicht mehr zutrifft, lassen Sie sich doch von der DRV bestätigen, dass deshalb keine Förderung Ihrer selbständigen Tätigkeit möglich ist. Vielleicht gibt sich der Jobcenter damit zufrieden und nimmt Ihren Antrag an.
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