In schließe mich dem vorherigen Beitrag an.
Ergänzend möchte ich jedoch festhalten, dass von dem Träger der Grundsicherung dann nicht das Rentenversicherungsantragsverfahren in Gang gebracht wird. Der Träger wendet sich dann an den Rentenversicherungsträger, um zu erfahren, ob nach rentenversicherungsrechtlichen Kriterien unbeachtlich der nicht vorliegenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die med. Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt werden.
Der Rentenversicherungsträger wird dies dann entsprechend prüfen und dem anfragenden Träger der Grundsicherung Auskunft geben. Sofern der Rentenversicherungsträger dann (wenn auch wohl nicht in dem von Ihnen geschilderten Fall) Anhaltspunkte dafür hat, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen könnten, wird er die/den Versicherten darüber entsprechend informieren.