Bei einem Leistungsvermögen von mindestens 3 Stunden bis unter 6
Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist – nach der Begründung zum Gesetz über die
Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – weiterhin der von der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geprägte Begriff der sog. konkreten
Betrachtungsweise maßgebend. Die konkrete Betrachtungsweise hat zur Folge, dass der
Rentenversicherungsträger bei der Feststellung der vollen Erwerbsminderung beachten
muss, ob der Versicherte tatsächlich mindestens 3 Stunden täglich beruflich tätig ist. Ist der
Versicherte arbeitslos, wurde der Teilzeitarbeitsmarkt bis Ende des Jahres 2006 ohne
weitere Prüfung als verschlossen angesehen. An dieser Fiktion des verschlossenen
Teilzeitarbeitsmarktes wird ab 01.01.2007 nicht mehr festgehalten.
In den letzten Jahren gab es durch die Gesetzgebung wesentliche Änderungen in Bezug auf
eine Ausweitung der Teilzeitbeschäftigung, die zumindest aktiv Beschäftigte in Anspruch
nehmen können (Teilzeit- und Befristungsgesetz, § 81 Abs. 5 SGB IX). Darüber hinaus
regeln einige Tarifverträge, dass teilweise erwerbsgeminderte Beschäftigte eine Reduzierung
der Arbeitszeit beantragen können. Des Weiteren ist nicht in jedem Bundesland die
Arbeitsmarktlage gleichmäßig ungünstig.
Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI oder wegen
Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gem. §§ 43, 44 SGB VI i. d. F. bis 31.12.2000 aufgrund
eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes kommt daher – von Ausnahmen abgesehen –
nur noch nach Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes in Betracht.
Von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ist dann auszugehen, wenn es weder dem Rentenversicherungsträger noch der zuständigen Agentur für Arbeit gelingt, dem Versicherten innerhalb eines Jahres seit Rentenantragstellung einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln.
Ist nach einem Jahr oder schon früher - bei einer entsprechenden Information durch die Agentur für Arbeit - abzusehen, dass ein Teilzeitarbeitsplatz nicht vermittelt werden kann, ist wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten.