Von der Rentenversicherung können Sie nur dann eine Leistung erwarten, wenn Sie aufgrund Ihrer Krankheit mindestens teilweise erwerbsgemindert sind, also wenn Sie auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ggf. könnte auch eine Rehabilitation in Frage kommen. In den Beratungsstellen Ihres Rentenversicherungsträgers können Sie hierzu individuelle Informationen bekommen.
Sonst bleibt tatsächlich zunächst nur der ALG II-Bezug.