Niederländische Zeiten können zur Erfüllung der Wartezeit grundsätzlich berücksichtigt werden. Ich verweise hierzu auf die vorherigen Beiträge. Allerdings sollten Sie im Rahmen eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung auch die niederländischen Zeiten geltend machen und Ihnen hierzu vorliegende Unterlagen bei der Beratungsstelle Ihres deutschen Rentenversicherungsträgers vorlegen. Die Deutsche Rentenversicherung wird dann Kontakt mit der Rentenversicherung der Niederlande aufnehmen und sich die dort anrechenbaren Zeiten bestätigen lassen.