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Experten-Antwort

Werden tote Kinder bei der Rentenermittlung berücksichtigt??

von Pino27.09.2014 | 14:04
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8 Antworten

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Guten Tag, werden verstorbene Kinder in der Rentenberechnung berücksichtigt? Das erste Kind meiner Mutter (76 Jahre) ist 1960 im Alter von 11 Monaten in Italien gestorben. Als sie vor rund 20 Jahren ihre Altersrente erhielt wurden meines Erachtes nur die lebenden Kinder berücksichtigt. Nach dem toten Kind hat nie einer gefragt. Werden tote Kinder nicht miteiberechnet? Wie müsste weiter vorgegangen werden? Im voraus vielen Dank. Freundliche Grüße Pino

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Pino,

wie auch „W*lfgang“ gehe auch ich davon aus, dass die „Auslandserziehung“ Grund für die Nichtanrechnung der Kindererziehungszeit ist. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten erfordert nämlich grundsätzlich den gewöhnlichen Aufenthalt des Erziehenden und des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte die Erziehung dennoch (ggf. auch teilweise) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden haben, sollte sich Ihre Mutter mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

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7 Antworten

W*lfgangam 27.09.2014 | 14:21
Hallo Pino, für _in Deutschland_ erzogene Kinder werden die ersten 2 Jahre als 'Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung' rentenerhöhend angerechnet (Stichwort 'Mütterrente), wie auch die Berücksichtigungszeit bis zum 10. Lbj. Bei Auslandserziehung - daran liegt es wohl - geht Ihre Mutter leider leer aus. Gruß w.
Schießl Konradam 28.09.2014 | 19:22
Zitat von Pino anzeigenausblenden
Unser Erstgeborener , geboren 1959 verstarb nach zwei Jahren, meine Frau erhält nunmehr 2 Entgeltpunkte. Hilft Ihnen zwar nichts, erinnere mich noch, Voraussetzung war, das Kind musste 12 Monate Leben. Demnach ist nicht nur der Wohnort im Ausland der Grund für die Nicht Anerkennung. Aber Vorsicht, bin nur ein Halb Wissender. MfG.
Schießl Konradam 29.09.2014 | 09:33
Die Frage muss erlaubt sein. Ist dies so zu verstehen , hat das Kind nur einen Tag gelebt-natürlich in Deutschland- bekommt die Mutter einen EP. , nunmehr 2 EP. anerkannt, wenn weiterhin das Wohnland Deutschland ist ? MfG., MfG.
Pinoam 29.09.2014 | 09:57
Guten Morgen! Es freut mich, dass sich einige mit meiner Frage beschäftigen: @ W*lfgang: Es geht mir nicht um die sog. "Mütterrente" sondern um die allgemeine Altersrente. In dieser werden doch, unabhängig wo die Kinder geboren sind, berücksichtigt @ Experte/in + Schießl Konrad: Das tote Kind lebte nur in Italien. Kein einziger Tag in Deutschland. Vielen Dank für Ihre Antworten. Freundliche Grüße und einen angenehmen sonnigen woichenstartt Pino
-am 29.09.2014 | 12:21
Hallo Pino, wie auch „W*lfgang“ gehe auch ich davon aus, dass die „Auslandserziehung“ Grund für die Nichtanrechnung der Kindererziehungszeit ist. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten erfordert nämlich grundsätzlich den gewöhnlichen Aufenthalt des Erziehenden und des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sollte die Erziehung dennoch (ggf. auch teilweise) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden haben, sollte sich Ihre Mutter mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
Die Frage muss erlaubt sein. Ist dies so zu verstehen , hat das Kind nur einen Tag gelebt-natürlich in Deutschland- bekommt die Mutter einen EP. , nunmehr 2 EP. anerkannt, wenn weiterhin das Wohnland Deutschland ist ? MfG., MfG.
Hallo Konrad Schießl, nein. § 307d Abs. 1 SGB VI sagt hierzu folgendes: „Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde, 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.“
W*lfgangam 29.09.2014 | 18:49
Hallo Konrad Experte/in hat es schon richtig dargestellt. Der 12. Monat muss in D liegen und als 'Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung' m Rentenkonto gespeichert sein oder bei Erstantragsstellung für das 2. Jahr nachgewiesen werden/Kind muss im 12. Monat noch gelebt haben. Etwas anders liegt der Fall - wo bereits (übertrieben gesagt) 1 Sek. Lebendgeburt ausreichend ist - bei den "Uraltmüttern", die vor 1921 (mit 'DDR-Hintergrund in Ausnahmen auch 'nur' vor 1927 geboren). Hier ist die 'Mütterrente' unabhängig von einem Rentenanspruch, die Leistung (Kindererziehungsleistungsgesetz) wird bei auch nur einer Lebendgeburt gezahlt und der Zahlbetrag ist analog dem Zuschlag für einen EP ebenfalls 28,61 EUR (West). Gruß w.
W*lfgangam 29.09.2014 | 19:17
Zitat von Pino anzeigenausblenden
Hallo Pino, NEIN. zunächst, 'Mütterrente' ist nichts anderes, als Altersrente *). Dieser 'schöne' Kampfbegriff wurde in der letzten Wahlschlacht 2013 zum Stimmenfang erfunden, von den Medien erfolgreich weitergeführt und nun zur allgemeinen Belusti ...öhm, zum allgemeinen Verständnis weiter verwendet. Technisch gesehen ist es nur die Aufwertung der vor 1992 liegenden Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung (KEZ) von einem Jahr Beitragszeit auf 2 Jahre. Aus Vereinfachungsgründen wird bei schon laufenden Renten zum vorhanden (!) 1. Jahr nicht ein 2. Beitragsjahr ins Rentenkonto geklebt und dann neu berechnet. Zu laufenden Renten gibt es einen Zuschlag zu bereits anerkannten KEZ. Sind die nicht im Rentenkonto anerkannt (bei Erziehung im Ausland oder Tod vor dem 12. Monat), gibt es keinen Zuschlag/keine Erhöhung der Altersrente (eben keine 'Mütterrente ;-) Es war früher nicht egal, wo die Kinder geboren/erzogen worden sind, es ist auch mit der Neuregelung nicht egal – es gelten die selben Bedingungen: Erziehung im Inland. Und gilt auch für Neurentenanträge. Gruß w. *) diese Zuschläge gibt es natürlich auch, wenn KEZ in BU/EU/EM-Renten am 01.07. enthalten waren, sowie bei Hinterbliebenenrenten (Witwen, Witwer, Halb- und Vollwaisen, Lebenspartnerschaften), wenn _im Rentenkonto des/der Verstorbenen_ die KEZ angerechnet worden sind. Gilt auch für die Erziehungsrente.
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