Hallo Pino,
wie auch „W*lfgang“ gehe auch ich davon aus, dass die „Auslandserziehung“ Grund für die Nichtanrechnung der Kindererziehungszeit ist. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten erfordert nämlich grundsätzlich den gewöhnlichen Aufenthalt des Erziehenden und des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte die Erziehung dennoch (ggf. auch teilweise) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden haben, sollte sich Ihre Mutter mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.