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Experten-Antwort

Werkstatt für Behinderte

von Hans19.05.2011 | 23:24
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sollte wenn man 20 Jahre in der Werkstatt ist Erwerbsminderungsrente beantragen? Ich habe gehört das man weiter in der Werkstatt arbeiten kann und den Werkstatt Lohn zusätzlich bekommt. Oder sollte man nach 20 Jahren in der Werkstatt in Rente gehen? Ist die Rente in der Werkstatt die man später bekommt genau so hoch als wenn man auf dem freien Arbeitsmarkt gearbeitet hätte? Oder bekommt man wenn auf dem freien Arbeitsmarkt arbeitet später eine höhere Rente? Hat man Nachteile später bei der Rente wenn man in einer Werkstatt für behinderte gearbeitet hat? Das z. B. die Rente geringer ausfällt. Das man weniger Rente später bekommt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hans,

es besteht die Möglichkeit für Personen, die bereits vor Erreichen der allgemeinen Wartezeit behindert waren, eine Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu beantragen. Hierzu müssen allerdings 20 Pflichtbeitragsjahre zurückgelegt worden sein.

Eine weitere Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen kann durchaus weiter geführt werden, da das dortige Entgelt in der Regel einem Taschengeld entspricht.

Eine Rente, die aus Entgelten aus der Werkstatt für behinderte Menschen errechnet wird, ist grundsätzlich niedriger anzusetzen, als hätte der Betreffende auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet.

Bei einem Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen tritt auch dann erst Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, wenn die Arbeitsleistung regelmäßig mindestens einem Fünftel der Arbeitsleistung eines nicht behinderten Menschen entspricht.

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2 Antworten

-_-am 20.05.2011 | 01:05
Ja! Versicherungspflichtig sind ... 2. behinderte Menschen, die a) in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, b) in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, Für Behinderte nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB 6 ist § 7 Abs. 3 SGB 4 anzuwenden. Die Beiträge werden getragen bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung je zur Hälfte. Die Rente wird aus dem fiktiven Entgelt berechnet, welches der Beitragsentrichtung zugrunde lag.
Hansam 21.05.2011 | 00:30
Bekommt man später weniger Rente wenn man in einer Werkstatt gearbeitet hat als auf dem freien Arbeitsmarkt? Hat man später mehr Rente wenn auf dem freien Arbeitsmarkt gearbeitet hat?
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