Zitiert von: Hans
Sollte wenn man 20 Jahre in der Werkstatt ist Erwerbsminderungsrente beantragen?
Ja!
Versicherungspflichtig sind ... 2. behinderte Menschen, die
a) in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
b) in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
Für Behinderte nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB 6 ist § 7 Abs. 3 SGB 4 anzuwenden.
Die Beiträge werden getragen bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung je zur Hälfte. Die Rente wird aus dem fiktiven Entgelt berechnet, welches der Beitragsentrichtung zugrunde lag.