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Experten-Antwort

Werkvertrag beim Arbeitgeber während der ATZ-Freistellungsph.

von W.-P. Schultze-Lebenstedt12.02.2013 | 15:45
1661 Ansichten
2 Antworten

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Wir sind eine kleine Vermessungsabteilung bei einer Kommune, die bis zum 01.08.2012 von einem Vermessungsingenieur geleitet wurde. Dieser Verm.-Ing. ist seit dem 01.08.2012 in der Freizeitphase seiner Altersteilzeit. Der ehem. Kollege hat bis dahin für unsere Stadt sehr wichtige Brückenkontrollmessungen gemacht. Diese freie Stelle wird aber nicht neu besetzt. (Aktion Sparschwein). Bei der „Verabschiedung“ des Verm.-Ing. hat der Bereichleiter gesagt, dass er ihm einen Werkvertrag geben wird, damit er die Brückenkontrollmessungen in der Freizeitphase seiner Altersteilzeit weiter durchführt. Es war die Rede von jetzt, ab 01.01.13, mtl. 450,- Euro. Meine Kollegin und jetzige Vorgesetzte soll einen Vertrag ausarbeiten, was sie abgelehnt hat, denn Arbeiten während der Freizeitphase der Altersteilzeit widerstrebt ihr. Meine Frage an Sie: Darf der Arbeitgeber, der einen Kollegen in die Freizeitphase der Altersteilzeit verabschiedet hat, diesem Kollegen einen Werkvertrag mit mtl. Vergütung geben? Der Personal und Organisationsservice sagt, ein Werkvertrag ist kein Problem.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte sieht vor, dass Beschäftigte während des Altersteilzeitverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben dürfen, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten.

Die Ausübung von Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber gilt als Mehrarbeit bzw. Überstunden. Eine Mehrarbeit während der Freistellungsphase bei demselben Arbeitgeber, bei dem auch die Altersteilzeit geleistet wird, ist sozialversicherungsrechtlich als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu werten und führt zum Nichtvorliegen von Altersteilzeit. Auf die Höhe des durch die Mehrarbeit erzielten Arbeitsentgeltes kommt es dabei grundsätzlich nicht an.

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1 Antworten

W.-P. Schultze-Lebenstedtam 13.02.2013 | 14:43
Ich danke Ihnen für die schnelle Antwort, die mich in meiner Meinung bestärkt hat. Nochmals, vielen Dank !
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