Der Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte sieht vor, dass Beschäftigte während des Altersteilzeitverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben dürfen, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten.
Die Ausübung von Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber gilt als Mehrarbeit bzw. Überstunden. Eine Mehrarbeit während der Freistellungsphase bei demselben Arbeitgeber, bei dem auch die Altersteilzeit geleistet wird, ist sozialversicherungsrechtlich als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu werten und führt zum Nichtvorliegen von Altersteilzeit. Auf die Höhe des durch die Mehrarbeit erzielten Arbeitsentgeltes kommt es dabei grundsätzlich nicht an.