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Experten-Antwort

Wertguthaben - Höhe der Auszahlung

von Peter15.11.2021 | 10:57
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, liebe Experten. Ich habe in der Bröchüre "Wertguthaben übertragen" (Seite 17/18) gelesen, dass man in der Auszahlungsphase bevor die Rente beginnt, zwischen 70 und 130% des Gehalts augezahlt bekommen kann, das ich zuletzt in einer versicherungspflichtigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigungen erhalten habe. Das gilt auch, wenn die Beschäftigung schon länger zurückliegt. Ist es nun so, da die letzte Beschäftigung bei dem Arbeitgeber schon 2 Jahre zurück liegt und ich in der Folge einen Minijob mit eigenen Beiträgen zur RV geleistet habe, Einfluß auf diese 70 bis 130% nimmt? Sprich - kann ich dadurch in die Situation kommen, dass ich mir weniger Bruttogehalt vom Wertguthaben auszahlen lassen kann, da das aktuelle Einkommen aus diesem Minijob dazu führt, dass sich der Durchschnitt reduziert? Können Sie mir sagen, welches konkrete Gesetz dies regelt? Oder irre ich mich und der jetzt aktuell ausgeübte Minijob (sonst keine weitere Beschäftigung) hat keine Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag des Wertguthabens. Vielen Dank schon mal für die Beiträge/Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Einzelfall an dieser Stelle zu diskutieren, führt sicher zu weit. Deswegen können wir uns dem Rat, sich direkt an die Mitarbeiter der Wertguthabenstelle zu wenden, nur anschließen. Auch der Verweis auf die Gemeinsame Rechtliche Anweisung der Träger ist richtig. Danach verfährt auch die DRV Bund.

Als neutrale Quelle kann auch die Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung zu diesem Thema verwendet werden. Sie finden sie hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/rundschreiben/2009/rs_flexi_gesetz_pdf.html

Unter Ziffer 3.3 werden dort die Voraussetzungen, die für die Beschäftigungsfiktion gelten, dargelegt. Die Auffassung, dass hierbei auf die geringfügige Beschäftigung abzustellen ist, lässt sich damit stützen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Tippam 15.11.2021 | 12:17
Ich würde Ihnen raten, sich an die Experten der Wertguthabenstelle der DRV Bund in Berlin zu wenden. Mailadresse und Telefonnummer finden Sie in der Ihnen vorliegenden Broschüre.
Peteram 15.11.2021 | 13:08
Danke, das habe ich gelesen, möchte dennoch wissen was die Experten dazu meinen. Ist ja ein Renten-Thema. Das wissen die sicherlich auch.
Richtigam 15.11.2021 | 13:50
Hallo, der Minijob wird in die Berechnung mit einbezogen. Bei mir lag die "normale" Beschäftigung knapp zwei Jahre zurück. Danach Arbeitslosigkeit und zeitgleich ein 5 monatiger Minjob. Berechnungsgrundlage waren 7 Monate aus der damaligen Beschäftigung vor der Arbeitslosigkeit und die 5 Monate im Minijob. Daraus wurde dann der 70-130% Korridor berechnet. MfG
Na dannam 15.11.2021 | 14:36
Lieber hier auf eine allgemeine Expertenantwort warten, statt mit den dafür eigens vorgesehenen Spezialisten zu kommunizieren?. Manche Einstellungen muss man nicht verstehen!
Siehe hieram 15.11.2021 | 15:22
Als das Wertguthaben an die DRV übertragen wurde, gab es doch eine Bestätigung/Mitteilung/Bescheid über die Höhe. Und da müss(t)en dann auch die Modalitäten im Falle einer Verwendung geregelt sein. Ansonsten ist es der § 7b bis 7f SGB IV https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7f.html und zu §7f 'Verwendung von Wertguthaben' hier die GRA https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Tippam 15.11.2021 | 20:02
Manchmal wäre es eben doch besser, gut gemeinten Tipps oder Ratschlägen zu folgen.
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