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Experten-Antwort

Wertguthaben

von Wertguthaben05.04.2019 | 23:37
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe ein paar Fragen zur Wertguthaben und danke im Voraus für die Beantwortung: 1. Das Wertguthaben, das man sich von der Deutschen Rentenversicherung auszahlen lassen kann, muss zwischen 70 und 130% des bisherigen Entgelts betragen. Wie werden dabei Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt? Wie erfolgt die Berechnung nach Altersteilzeit bzw. nach dem Bezug von Arbeitslosengeld? 2. Ist es möglich während des Bezuges von Entgelt aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung eine neue Arbeit aufzunehmen. Gibt es Unterschiede bei einem Minijob oder einer anderen beitragspflichtigen Beschäftigung? 3. Besteht die Möglichkeit, eine Lücke vor oder hinter die Auszahlung des Wertguthabens zu legen, wenn das Wertguthaben nicht ausreicht, die Zeit zwischen dem Ende der Arbeitslosigkeit und dem Beginn einer Altersrente zu schließen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zu Frage 1

Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld:

Regelmäßig gezahlte Einmalzahlungen sind bei der Feststellung eines angemessenen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie auch in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellungsphase gezahlt wurden - während der Freistellungsphase aber nicht mehr geleistet werden.

Werden Einmalzahlungen (die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellungsphase gezahlt wurden) auch in der Freistellungsphase gezahlt, werden diese bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase angemessenen

(Mindest-)Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt.

Berücksichtigung von Altersteilzeit:

Liegt unmittelbar vor Beginn einer Freistellungsphase aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung (außerhalb der Altersteilzeit) eine Altersteilzeitarbeit, wird für die Beurteilung der Angemessenheit des Arbeitsentgelt ausschließlich das Altersteilzeitarbeitsentgelt (Regelarbeitsentgelt) zugrunde gelegt.

Die steuer- und beitragsfreien Aufstockungsleistungen im Sinne des § 3 Abs.1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) werden nicht berücksichtigt, denn bei den Aufstockungsleistungen handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV - und nur solche sind berücksichtigungsfähig.

Berücksichtigung von Arbeitslosengeld:

Arbeitslosengeld wird für die Beurteilung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt, weil es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV handelt.

Maßgebend für die Prüfung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts während der Freistellungsphase ist das durchschnittlich gezahlte Arbeitsentgelt der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase - also das vor Beginn der Arbeitslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt.

Zu Frage 2

Auch wenn Wertguthaben von der DRV Bund als Arbeitsentgelt ausbezahlt wird, kann ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen werden.

Das Wertguthaben muss ja nicht unbedingt für eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden. Möglich ist auch, bei einer teilweisen Freistellung Wertguthaben als Arbeitsentgelt zu verwenden (unter Beachtung der oben bereits ausgeführten Angemessenheitsregeln).

Gegebenenfalls endet der Bezug von Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben aber mit Beginn einer neuen Beschäftigung. Das verbleibende Wertguthaben kann dann zu einem späteren Zeitpunkt für eine erneute Freistellungsphase als Arbeitsentgelt verwendet werden.

Zu Frage 3

Durch den Spielraum zwischen 70% und 130% des bisherigen Arbeitsentgelts kann die Auszahlung eines vorhandenen Wertguthabens so gestaltet werden, dass es für den gewünschten Zeitraum (hier zum Beispiel zwischen Ende der Arbeitslosigkeit und Beginn der Altersrente) ausreicht.

Ist dies nicht der Fall, spricht aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nichts dagegen, dass das Wertguthaben nur für einen bestimmten Zeitraum als Arbeitsentgelt verwendet wird (dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das monatliche Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase weniger als 70% des bisherigen Arbeitsentgelts betragen würde).

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3 Antworten

Wertbleibtwertam 05.04.2019 | 23:47
Das Wertguthaben bleibt bestehen.
DRVam 06.04.2019 | 08:50
Werneram 11.04.2019 | 21:16
Danke für die klaren Antworten
Deutsche Rentenversicherung
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