Zu Frage 1
Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld:
Regelmäßig gezahlte Einmalzahlungen sind bei der Feststellung eines angemessenen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie auch in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellungsphase gezahlt wurden - während der Freistellungsphase aber nicht mehr geleistet werden.
Werden Einmalzahlungen (die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellungsphase gezahlt wurden) auch in der Freistellungsphase gezahlt, werden diese bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase angemessenen
(Mindest-)Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt.
Berücksichtigung von Altersteilzeit:
Liegt unmittelbar vor Beginn einer Freistellungsphase aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung (außerhalb der Altersteilzeit) eine Altersteilzeitarbeit, wird für die Beurteilung der Angemessenheit des Arbeitsentgelt ausschließlich das Altersteilzeitarbeitsentgelt (Regelarbeitsentgelt) zugrunde gelegt.
Die steuer- und beitragsfreien Aufstockungsleistungen im Sinne des § 3 Abs.1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) werden nicht berücksichtigt, denn bei den Aufstockungsleistungen handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV - und nur solche sind berücksichtigungsfähig.
Berücksichtigung von Arbeitslosengeld:
Arbeitslosengeld wird für die Beurteilung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt, weil es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV handelt.
Maßgebend für die Prüfung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts während der Freistellungsphase ist das durchschnittlich gezahlte Arbeitsentgelt der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase - also das vor Beginn der Arbeitslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt.
Zu Frage 2
Auch wenn Wertguthaben von der DRV Bund als Arbeitsentgelt ausbezahlt wird, kann ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen werden.
Das Wertguthaben muss ja nicht unbedingt für eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden. Möglich ist auch, bei einer teilweisen Freistellung Wertguthaben als Arbeitsentgelt zu verwenden (unter Beachtung der oben bereits ausgeführten Angemessenheitsregeln).
Gegebenenfalls endet der Bezug von Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben aber mit Beginn einer neuen Beschäftigung. Das verbleibende Wertguthaben kann dann zu einem späteren Zeitpunkt für eine erneute Freistellungsphase als Arbeitsentgelt verwendet werden.
Zu Frage 3
Durch den Spielraum zwischen 70% und 130% des bisherigen Arbeitsentgelts kann die Auszahlung eines vorhandenen Wertguthabens so gestaltet werden, dass es für den gewünschten Zeitraum (hier zum Beispiel zwischen Ende der Arbeitslosigkeit und Beginn der Altersrente) ausreicht.
Ist dies nicht der Fall, spricht aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nichts dagegen, dass das Wertguthaben nur für einen bestimmten Zeitraum als Arbeitsentgelt verwendet wird (dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das monatliche Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase weniger als 70% des bisherigen Arbeitsentgelts betragen würde).