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Experten-Antwort

Wertung von beitragsbefreiten AU-Zeiten/Beitraghöhe der AU-Pflichtversicherung

von Zuze3318.01.2020 | 13:19
77 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, zählen beitragsbefreite Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit bei ansonsten selbständigen Pflichtversicherten als (nicht rentensteigernde) Anrechnungs-/Wartezeiten? Wie hoch ist der Beitrag zur Pflichtversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.01.2020 | 10:05

Hallo Zuze33,

für den Erhalt eines späteren Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (Stichwort „36 in 60“) ist die Zahlung von Beiträgen während einer Arbeitsunfähigkeit eines Selbständigen nicht notwendig. Hierfür dient der Rentenbezug der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als Überbrückung.

Ob sich die Zahlung von Beiträgen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit neben Rentenbezugszeiten rentensteigernd auswirkt, kann nur bei einer individuellen Berechnung festgestellt und daher hier im Forum nicht pauschal beantwortet werden. Bitte sprechen Sie hierfür bei Ihrem Rentenversicherungsträger vor.

Die Berechnung der Beitragshöhe können Sie der Antwort von *** entnehmen.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Berateram 18.01.2020 | 17:09
Nur wenn eine Unterbrechung nach § 58 Abs. 2 SGB VI vorliegt. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Zuze33am 18.01.2020 | 21:06
Vielen Dank! Sofern eine AU-Unterbrechung nach § 58 Abs. 2 SGB VI (also Anrechnungszeit) und parallel eine zeitlich begrenzte TEM vorliegen, werden so u.U. ohne Beitragszahlung die Voraussetzungen für eine weitere TEM oder VEM unterbrochen, nämlich Zahlung von mind. 36 Monate Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten 5 Jahre? Wenn ja, ist dann eine Pflichtversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit notwendig zur Aufrechterhaltung der 36 Monate? Wie hoch ist dann der Beitrag zur Pflichtversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit? Nochmals vielen Dank im Voraus
Berateram 19.01.2020 | 06:32
Zitat von Zuze33 anzeigen
Von dem Bezug einer teilweisen EM-Rente haben Sie in Ihrem ersten Thread kein Wort erwähnt. Da gibt es die Zurechnungszeit, deren Zeitraum sich nach dem Rentenbeginn richtet. Im Zeitraum des Rentenbezuges entsteht somit keine Lücke, die einen Anspruch auf eine volle EM-Rente gefährdet. Es wäre sinnvoll, Sie würden Ihre Fragen mit einem vollständigen Sachverhalt erläutern und nicht häppchenweise Informationen nachschieben, sonst kann man Ihnen auch nicht korrekt antworten.
Zuze33am 19.01.2020 | 11:43
Es tut mir Leid - das war keine Absicht. Bedeutet das, die TEM Zeit ist bereits rentensteigernde Wartezeit und es bedarf keines zusätzlichen Status als Anrechnungszeit wegen einer zusätzlichen AU gemäß § 58 Abs.2 SGB VI und auch keiner Pflichtversicherung bei AU zur Aufrechterhaltung der 36 Monate EM-Voraussetzung? Die TEM-Zeit ist so gestellt, als würde man Pflichtbeiträge zahlen. Ist das korrekt verstanden? Was gilt bei der 7-monatigen Sperrfrist bei einer befristeten TEM als Rentenbeginn? Der Zeitpunkt ab TEM oder der Zeitpunkt der Rentenzahlung? Nochmals vielen Dank, Sie haben mir bisher sehr geholfen, und schönen Sonntag
Zuze33am 19.01.2020 | 13:57
Ich habe mir gerade den von Ihnen gesandten Link genauer angeschaut. Nach Punkt 3.7 können Zeiten der AU auch während einer TEM Anrechnungszeiten sein - also sollte es doch eine Auswirkung haben und sinnvoll sein oder verstehe ich das falsch? Wenn ja, welche Auswirkung nebst TEM? Nach § 58 SGB VI Absatz 3 sind Anrechnungszeiten wegen AU (bei Selbständigen ohne KG) aber nur dann gegeben, wenn nach § 4 SGB VI Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Versicherungspflicht beantragt wurde (siehe auch Punkt 4. Ihres Linkes). Sofern sich AU- Zeiten also neben der TEM als Anrechnungszeiten in irgendeiner Weise lohnen, sollte ich schnellstens nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Versicherungspflicht beantragen, wobei sich nochmals die Frage nach der Höhe einer AU-Versicherungspflicht stellt (siehe oben). Nochmals Danke.
****am 19.01.2020 | 15:42
Zitat von Zuze33 anzeigen
Hallo Zuze33 Es geht um beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die auf Antrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig sind. Grundlage für die Beitragsberechnung ist §166 Abs. 1 Nr.5 SGB6. Für die Beitragsberechnung sind bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung zur Teilhabe für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts(Angestellte/Arbeiter) oder Arbeitseinkommens (bei versicherungspflichtigen Selbständigen). Beispiel: Selbständiger zahlt vor der AU den Regelbeitrag aus der akt. Bezugsgröße = 3185,00 X 18,6% = 592,14 Euro während der AU dann 80% von 3185,00 = 2548,00 x 18,6% = 473,93 Euro Beitrag. Noch ein schönes Rest WE
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