Hallo Elfi,
nach Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM für Sie angedacht wurde.
Die Aussage mit den 70 Euro Taschengeld ist zutreffend für die Fälle, in denen Versicherte im Arbeitsbereich einer WfbM tätig sind. Für Sie sind jedoch Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM geplant. Dies sind die Bereiche der WfbM, die dem Arbeitsbereich vorgeschaltet sind, in denen die Versicherten für die Tätigkeit im Arbeitsbereich einer WfbM vorbereitet werden sollen.
Bezüglich Ihrer wirtschaftlichen Absicherung sieht es so aus, dass für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (dazu gehört auch eine Leistung in der WfbM) grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Für die Berechnung des Übergangsgeldes ist entscheidend, ob Sie in den letzten drei Jahren vor Beginn der Leistung rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen haben. Ist dies nicht der Fall, wird das Übergangsgeld aus dem auf ein Jahr bezogenen Tarifentgelt bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelt berechnet. Welches Tarifentgelt oder ortsübliches Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, ermittelt der zuständige Rentenversicherungsträger anhand Ihrer Erwerbsbiographie. In Ihrem Fall dürfte somit eine Berechnung nach Tarifentgelt / ortsüblichem Arbeitsentgelt angezeigt sein.
Wie Sie bereits angeben, beziehen Sie eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Diese Rente wird auf das Ihnen zustehende Übergangsgeld angerechnet.
Wir hoffen Ihnen hiermit einen kleinen grundlegenden Einblick verschafft zu haben. Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Ihr Experte