Ich habe eine Bewilligung für eine WfbM erhalten. Ich soll der Übermittlung medizinischer Unterlagen zustimmen. Wird die ganze medizinische Akte an die WfbM weitergegeben?
Da ich seit 1996 Rente erhalte hat die Akte einen erheblichen Umfang. In der WfbM gibt es auch keinen Arzt. Wird mir die Leistung verweigert sollte ich der Weitergabe der Unterlagen widersprechen?
Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten sind Sie sicher gut beraten dem zuzustimmen. Was auch immer genau an med. Unterlagen in der WfbM benötigt wird ( ich galube kaum das es sich dabei um die ganze med. Akte handelt ) , verstehe ich nicht warum man dem nicht zustimmen sollte und damit dann womöglich die ganze Massnahme riskiert oder verzögert.
Es ist doch klar das die leitenden und verantwortlichen Mitarbeiter dort sich einen Überblick über den Verlauf ihrer Erkrankungen bzw. ihres Gesundheitszustandes verschaffen wollen/müssen. Dies kann doch auch nur zu ihrem Vortel sein indem die Arbeit die Sie dort dann verrichten solen auch entsprechend ihren gesundheitlichen Einschränkungen dann angepasst werden kann.
Wenn es Ihnen unangenehm ist, dass dem Träger der Werkstatt Ihre gesamte Krankengeschichte detailliert bekannt wird, brauchen Sie ihm weder Ihre Krankenakte auszuhändigen noch Diagnosen mitzuteilen.
Ihre Mitwirkungspflicht umfasst keinesfalls die Entbindung Ihrer Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht Nichtmedizinern gegenüber.
Aus gutem Grund gibt es keine Verpflichtung, medizinischen Laien Ihre Krankengeschichte und Diagnosen mitzuteilen. Diese Personen unterliegen nämlich grundsätzlich nicht der Schweigepflicht und könnten also durchaus Informationen, die Ihre Privatsphäre berühren, an Dritte weitergeben (Mitarbeiter, Auftraggeber).
Genau wie bei jedem anderen Arbeitgeber sind hier lediglich Ihre arbeitsrelevanten Einschränkungen wichtig. Es muss genügen, wenn dem Träger mitgeteilt wird, wo Ihre Einschränkungen am Arbeitsplatz liegen (Leistungsbeurteilung).
Sehr geehrter Herr "Schläfer",
neben der Deutschen Rentenversicherung prüft auch der später zuständige Sozialhilfeträger ( dieser wird zuständig wenn Sie nach der Förderung durch die Rentenversicherung in den Arbeitsbereich der Werkstatt wechseln ) die medizinischen Aufnahmevoraussetzungen. Für die spätere Übernahme in den Arbeitsbereich muss eine "wesentliche Behinderung" im Sinne des SGB XII vorliegen, dieser Behinderungsbegriff unterscheidet sich von den Voraussetzungen des SGB IX und dem Rentenrecht ( Dem Gesetzgeber sei Dank ). Damit diese Prüfung stattfinden kann, sollen Sie der Weitergabe der Unterlagen zustimmen.
Manche Rententräger versagen auch die Zustimmung zur Werkstattaufnahme, wenn der nachfolgend zuständige Sozialhilfeträger die spätere Übernahme ablehnt. ( Rechtlich fragwürdig aber Alltagspraxis ).
Um es kurz zu machen: Wenn Ihnen an einer zügigen WfbM-Aufnahme gelegen ist sollten Sie der Weitergabe zustimmen.
Viel Erfolg in der Werkstatt.