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Experten-Antwort

WfbM und Erwerbsminderungsrente

von Dennis16.10.2014 | 23:19
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10 Antworten

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Schönen guten Tag, ich habe fünf Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und zwei Jahre freiwillige Beiträge in die Rente. Jetzt hat mein Arzt eine Erwerbsminderung bei mir festgestellt und ich will in einer WfbM arbeiten. Muss ich 13, 15 oder 20 Jahre jetzt noch arbeiten in einer WfbM um anspruch auf Erwerbsminderung von 80% der Durchschnittsrente zu bekommen? Da ich ja schon 5 Jahre Pflichtbeiträger und 2 Jahre freiwillige Beiträge abgeführt habe. Vielen Dank für eure Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Dennis,

auf die Ausführungen von "Mr. Wilson" um 6.54 Uhr wird verwiesen.

Informieren Sie sich bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger oder stellen Sie dort direkt einen formellen Antrag auf Erwerbsminderungsrente.

MfG

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9 Antworten

Mr. Wilsonam 17.10.2014 | 06:54
Wenn Sie tatsächlich jetzt rentenrelevant erwerbsgemindert sind (was ein Arzt mit sozialmedizinischer Zusatzqualifikation feststellt – so was hat nicht unbedingt der behandelnde Allgemeinmediziner!), richtet sich die Prüfung, ob Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten können, da Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bereits erfüllt haben, ausschließlich nach § 43 Abs. 1 bzw. 2 SGB VI, nicht mehr nach Abs. 6! Sie können/sollten einen entsprechenden Antrag also bereits jetzt stellen, und es wird geprüft, ob Sie tatsächlich erwerbsgemindert sind und auch jetzt schon die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben. Ihr bevorstehende Tätigkeit in der WfbM ist da nicht mehr von Interesse, da die Wartezeit von 20 Jahren, auf die Sie hinaus wollten, nicht mehr ins Spiel kommt.
Ginaam 17.10.2014 | 07:29
Interessant, interessant - nehmen wir an, jemand wird von diesen Regelungen nicht informiert, kanns passieren, dass er/sie sich 15 Jahre plagt und abmüht, statt gleich nach 5 Jahren feststellen zu lassen, ob nicht schon eine volle EM gegeben ist. War dann mein erster Beitrag zu den 20 Jahren Wartezeit für "die Kleinen Laien" doch nicht umsonst.
Mr. Wilsonam 17.10.2014 | 08:22
Welcher Beitrag, Gina? Also, ganz abstrakt betrachtet sollte es doch so sein, wie es der Ausgangsbeitrag aufzeigt: jemand hält sich für erwerbsgemindert und informiert sich ziemlich direkt, wie es nun weitergehen kann. Und sich bei geeigneten Stellen geeignete Informationen einzuholen, liegt m. E. in der Eigenverantwortung.
=//=am 17.10.2014 | 09:43
Zitat von Gina anzeigenausblenden
Ganz so einfach ist das ja nun auch wieder nicht! Ist ein Versicherter VOR Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren erwerbsgemindert, ist eine EM-Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI zu prüfen. DANN kann er die Rente auch erst erhalten, wenn die Wartezeit von 20 Jahren (240 Monate) mit Beitragszeiten erfüllt ist. In den überwiegenden Fällen ist das für die Versicherten von Bedeutung, die schon jahrelang in einer WfB arbeiten. Dieser Personenkreis wird in den meisten Fällen über diese Rente vom Sozialamt, vom Betreuer oder von Sozialarbeitern in der WfB aufgeklärt.
Dennisam 17.10.2014 | 10:31
Bei mir ist das Problem das ich die zweite Vorrussetzung nicht erfülle "in den letzten 5 Jahren 3 Jahre Beiträge bezahlt", da ich studiert habe und während des studiums Ewerbsunfähig wurde. Also muss ich jetzt 13, 15 oder 20 Jahre in einer WfbM arbeiten? Da ich ja schon 5 Jahre pflichtbeiträge und 2 Jahre freiwillige Beiträge zahlte!
Feliam 17.10.2014 | 10:39
Die Voraussetzung "3 in 5" könnten Sie durchaus auch noch nach einem Studium erfüllen, da sich der 5-Jahres-Zeitraum verlängern lässt. Das einfachste und sicherste wäre, eine Beratung vor Ort wahrzunehmen, da man dann anhand der tatsächlich zurückgelegten Zeiten realistisch einschätzen kann, welche Voraussetzungen erfüllt sind oder erfüllt werden könnten.
Mr. Wilsonam 17.10.2014 | 11:00
Jetzt könnte auch noch die sog. vorzeitige Wartezeiterfüllung ins Spiel kommen. Je nach dem, wann Sie genau Ihre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben, könnte eine Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter Umständen möglich sein. Jetzt wird´s hier aber so speziell, dass Sie einfach(er) einen Antrag stellen sollten. Dann wird alles geprüft und Sie bekommen ein Ergebnis, statt hier weiter Spekulationen loszutreten. ;-)
=//=am 17.10.2014 | 15:58
Zitat von Dennis anzeigenausblenden
Das mit den 80 % der Durchschnittsrente ist natürlich auch Quatsch! Sowas gibt es nicht. Als beitragspflichtiges Entgelt werden bei einer Beschäftigung in einer WfB 80 % der Bezugsgröße gemeldet.
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