Sie sind zwar falsch hier, abwer ich versuchs einfach mal ihnen etwas zu helfen.
Das war natürlich ein schon ein grober Fehler ihrer Tochter seinerzeit keinen schriftlichen Untermietvertrag mit der Hauptmieterin der WG zu machen. Dann wären ja alle Unklarheiten beseitigt und die Problematik die sich jetzt auftut würde sich gar nicht erst stellen. Gerade bei Streitigkeiten wie jetzt rächt sich das natürlich.
Der zweite Fehler ihrer Tochter war, das Sie sich dann nicht gleichzeitig bei Beendigung ihrer Position als Hauptmieterin der WG auch die von ihr hinterlegte Kaution vom Vermieter hat wieder herausgeben lassen. Sie hat seinerzeit ja sicher ordnungsgemäß beim Vermieter als Hauptmieterin gekünidgt und dann hätte er auch die Kaution herausgeben müssen. Warum hat Sie das denn nicht damals getan bzw. verlangt ? Die neue Hauptmieterin hätte dann ja zeitgleich eine neue Kaution beim Vermieter hinterlegen müssen. Natürlich hätte auch ersatzweise eine interne Verrechnung der Kaution zwischen ihrer Tochter und der neuen Hauptmieterin erfolgen können. Auch das ist scheinbar ja nicht geschehen...
Das gute an der Sache ist allerdings, das auch mündliche Miertverträge gültig sind und auch keinen anderen Regelungen unterliegen wie ein schriftlicher.
" Ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden und ist genau so wirksam wie ein schriftlicher. Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über das Mietobjekt, die zu zahlenden Miete und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind. "
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/muendlicher-mietvertrag.…
" Ab Zahlung der dritten Monatsmiete gilt ein unbefristeter Mietvertrag, wenn keine Schriftform vorliegt und mündlich sonst keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die gesetzliche Kündigungsfrist, die für den Mieter drei Monate beträgt. "
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps/mieter_lexi…
Ansonsten ist NUR die Hauptmieterin der WG gegenüber dem Vermieter in der Pflicht. Die Hauptmieterin der WG kann/muss also ihrer Tochter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Dann muss ihre Tochter natürlich zu dem Termin dann auch die Wohnung verlassen.
Ein Gespräch mit dem Vermieter ist sicher nicht nachteilig. Allerdings sind eben dem Vermieter auch mehr oder weniger rein rechtlich zumindest die Hände gebunden, da seine Vertragspartenerin ja nur die neue Hauptmieterin ist und nicht ( mehr ) ihre Tochter als deren Untermieterin. Vielleicht kann / will er aber in Form eine Art der Mediation auf die Hauptmieterin einwirken um die Wogen zu glätten.
Viel Erfolg.