Wurde die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen, geht das Gesetz (§ 46 Abs. 2a SGB VI i. V. m. § 242a Abs. 3 SGB VI) bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr von einer - einen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente ausschließenden - Versorgungsehe aus. Allerdings kann diese gesetzliche Vermutung durch besondere Umstände, die indes der Antragsteller nachzuweisen hat, widerlegt werden. Als ein solcher besondere Umstand kommt typischerweise der (plötzliche) Tod des Ehegatten durch einen Verkehrs- oder Arbeitsunfall in Betracht. Ein solches tragisches Ereignis war bei der Eheschließung natürlich nicht vorhersehbar.
Ungleich schwieriger ist jedoch die Beweislage bei anderen (weil weniger eindeutigen) Fallkonstellationen. Vorrangig wird es dann regelmäßig darum gehen, durch Ermittlungen und ggf. Zeugenaussagen zu klären, wie die Situation bei Eheschließung bzw. zu dem Zeitpunkt war, als der Enschluss zur Heirat gefasst wurde. Stellt sich dann aber heraus, dass zu diesem Zeitpunkt den (späteren) Eheleuten bereits bakannt war, dass bei dem Versicherten eine nach ärztlichem Urteil in naher Zukunft zum Tode führende Erkrankung vorlag, spricht dies regelmäßig für eine Versorgungsehe und scheidet demzufolge ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus.
Schlussendlich sind jedoch immer die Gesamtumstände des Einzelfalles maßgebend. Sie sind daher im Zuge der Antragsbearbeitung zu ermitteln und im Rahmen der danach zu treffenden Entscheidung zu bewerten. So gesehen versteht es sich eigentlich auch von selbst, dass ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts zu Einzelfallentscheidungen innerhalb dieses Forums nicht Stellung genommen werden kann. Erst recht muss das übrigens dann gelten, wenn es sich hierbei um ein noch schwebendes Verfahren handelt.