Meine Frau hat einen eigenen Riestervertrag. Es war so, dass sie Ihre Zulage und die für die Kinder erhalten hat. Im März 2010 habe ich ebenfalls einen Riestervertrag geschlossen. Anfang 2011 habe ich festgesgtellt, dass der Berater mir einen zu niedrigen monatlichen Beitrag berechnet hat. Ein nachträglich Einzahlung war wegen Jahresfrist nicht mehr möglich. Daher reichte es nicht meine volle Zulage. Um die Differenz so gering wie möglich zu halten änderten wir im Mai 2011 den Dauerzulageantrag 2010 meiner Frau dahingehend, dass die Zulage für unsere 2 Kinder zu mir übertragen wird. Da ich mich im folgenden mit dem Berater nicht einigen konnte, wurde mein Riestervertrag im Juli vollständig aufgelöst und rückabgewickelt. Der Versicherung meiner Frau wurde im Oktober 2011 mitgeteilt, dass die Kinderzulage wieder ihr zugeordnet werden soll. Genau das verweigert die ZfA nun. Begründet wird es damit, dass die Zustimmung nicht rückwirkend geändert werden kann. Meine Frau stellte nun im Februar 2012 einen Antrag auf erneute Festsetzung der Zulage §90 (4) EStG, der nun im März 2014 abschlägig beschieden wurde. Der Antrag könne für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden (steht so wörtlich in § 85 EStG).
Mein Problem ist nun, dass wir keine Kinderzulage erhalten haben, obwohl sie uns eigentlich zustände. Wenn § 85 greift – dann hätte die ZfA schon gar nicht die Änderung des Dauerzulagenantrages im Mai 2011 für das Beitragsjahr 2010 anerkennen dürfen Oder aber: Der Antragszeitraum für die Zulage für das Beitragsjahr 2010 geht bis zum 31.12.2012. Erklärungen innerhalb der Antragsfrist, sind doch dann immer fristgerecht und nicht rückwirkend, oder?