Hallo bienm,
des „Rätsels Lösung“ steckt im § 85 EStG selbst:
Während § 85 Abs. 2 Satz 1 EStG bei verheirateten Eltern auf Antrag (abweichend von der Standardzuordnung zur Mutter) die Zuordnung zum Vater ohne konkrete zeitliche Einschränkung ermöglicht, sieht § 85 Abs. 2 Satz 2 EStG vor, dass dieser Antrag für ein abgelaufenes Beitragsjahr (konkrete zeitliche Einschränkung!) nicht zurückgenommen werden kann.
Den von Ihnen gesehenen Widerspruch bei der Anerkennung der Anträge zur Zuordnung der Kinderzulage durch die ZfA kann ich insoweit nicht erkennen. Der Antrag auf Zuordnung der Kinderzulage bei der Mutter stellt nämlich keinen Antrag nach § 85 Abs. 2 Satz 1 EStG dar sondern beinhaltet eine Rücknahme des Antrags auf Zuordnung beim Vater nach § 85 Abs. 2 Satz 2 EStG, für den dann die dort genannte zeitliche Einschränkung gilt.
Dies ist bedauerlich – aber aus meiner Sicht leider nicht mehr zu ändern.