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Experten-Antwort

Widerruf zurückziehen

von Thomas22.02.2022 | 20:14
2983 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe fristgemäss einer bewilligten Rente widersprochen. Wie lange kann man einen Widerruf zurücknehmen und in welcher Form?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Thomas,

solange über Ihren Widerspruch noch nicht entschieden wurde, können Sie diesen wieder zurücknehmen.

Für die Form gelten die gleichen Vorgaben, wie für die Einlegung des Widerspruchs. Die verschiedenen Möglichkeiten können Sie daher der Rechtsbehelfsbelehrung des Rentenbescheides entnehmen. Unter anderem kann die Rücknahme schriftlich erfolgen. Eine Rücknahme des Widerspruchs, die telefonisch oder per einfacher E-Mail erfolgt, ist nicht ausreichend.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Oh Mannam 22.02.2022 | 20:38
Erst Widerspruch einlegen, dann wieder zurückziehen. Bravo für Ihre Entscheidungsfreude! Solange nicht über den Widerspruch entschieden ist, können Sie diesen schriftlich zurückziehen. Überlegen Sie aber vorher, ob Sie das wirklich wollen und Ihnen nicht nachher wieder etwas anderes einfällt.
Schadeam 23.02.2022 | 07:38
Wenn Sie inzwischen die Erkenntnis haben dass der angefochtene Bescheid richtig ist, reicht eine formlose Nachricht. "Meinen Widerspruch vom xx.xx.xxxx gegen den Bescheid vom yy.yy.yyyy ziehe ich zurück" Die DRV Sachbearbeitung ist dann glücklich dass sie keine Arbeit mehr mit Ihnen hat. LG
Siehe hier°am 23.02.2022 | 08:33
Ihrem Beitrag kann man entnehmen, dass Sie absolut kein Wissen über die Abläufe, Fristen und Verfahren von Widersprüchen haben. Für einen Widerspruch hat man 1 Monat nach Zugang eines Bescheids Zeit, diesen einzulegen. Um hier die Fristen einzuhalten bietet es sich an, einen Widerspruch zuerst fristwahrend einzulegen und die Widerspruchsbegründung nachzureichen. Manchmal dauern eben Widerspruchsbegründungen, manchmal braucht man fachlichen/anwaltlichen Rat und das kann durchaus dauern. Gerade in der jetzigen Zeit auch Termine für Beratungen zu bekommen kann länger dauern, wie eine Widerspruchsfrist ist. Und wenn sich durch Beratungen und Überlegungen ergibt, dass ein Widerspruch vielleicht nicht die ultimative Lösung ist, kann man diesen eben zurückziehen. Einer der ultimativen Vorteile eines Rechtsstaats ;-)
Oh Mannam 23.02.2022 | 09:12
Zitat von Siehe hier° anzeigenausblenden
Erst Widerspruch einlegen, dann wieder zurückziehen. Bravo für Ihre Entscheidungsfreude! Solange nicht über den Widerspruch entschieden ist, können Sie diesen schriftlich zurückziehen. Überlegen Sie aber vorher, ob Sie das wirklich wollen und Ihnen nicht nachher wieder etwas anderes einfällt.
Ihrem Beitrag kann man entnehmen, dass Sie absolut kein Wissen über die Abläufe, Fristen und Verfahren von Widersprüchen haben. Für einen Widerspruch hat man 1 Monat nach Zugang eines Bescheids Zeit, diesen einzulegen. Um hier die Fristen einzuhalten bietet es sich an, einen Widerspruch zuerst fristwahrend einzulegen und die Widerspruchsbegründung nachzureichen. Manchmal dauern eben Widerspruchsbegründungen, manchmal braucht man fachlichen/anwaltlichen Rat und das kann durchaus dauern. Gerade in der jetzigen Zeit auch Termine für Beratungen zu bekommen kann länger dauern, wie eine Widerspruchsfrist ist. Und wenn sich durch Beratungen und Überlegungen ergibt, dass ein Widerspruch vielleicht nicht die ultimative Lösung ist, kann man diesen eben zurückziehen. Einer der ultimativen Vorteile eines Rechtsstaats ;-)
Sie sollten besser lesen, bevor Sie antworten. Hier wurde schon Widerspruch eingelegt und danach gefragt, wie dieser zurückgenommen werden kann. Daher sind Ihre "Weisheiten" zu Widerspruchsfristen unnütz. Na ja, Hauptsache Sie haben sich geäußert. Dafür sind Sie ja hier bekannt.
Siehe hier°am 23.02.2022 | 09:37
Zitat von Oh Mann anzeigenausblenden
Lesen - verstehen - antworten Es nützt keinem etwas wenn Sie den mittleren Teil auslassen.
Königam 23.02.2022 | 12:32
Sie sollten besser lesen, bevor Sie antworten. Hier wurde schon Widerspruch eingelegt und danach gefragt, wie dieser zurückgenommen werden kann. Daher sind Ihre "Weisheiten" zu Widerspruchsfristen unnütz. Na ja, Hauptsache Sie haben sich geäußert. Dafür sind Sie ja hier bekannt.
Lesen - verstehen - antworten Es nützt keinem etwas wenn Sie den mittleren Teil auslassen.
Das schreibt ja genau der Richtige. Selten so gelacht!
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