Hallo Marion,
bitte schauen Sie zuerst nach, ob bei Ihrem Folgebescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung steht, dass dieser Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe Gegenstand des anhängigen Widerspruchs- oder Klageverfahrens geworden ist. Dies steht am Ende des Folgebescheids unter der Überschrift "Ihr Recht". Wenn dies der Fall ist, ist der Folgebescheid hinsichtlich der Rentenhöhe überhaupt nicht bindend geworden.
Aber auch wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung steht, dass Sie gegen den Folgebescheid Widerspruch einlegen müssen, besteht überhaupt kein Problem:
Wenn sich im Klageverfahren hinsichtlich Ihres ersten Rentenbescheids herausstellt, dass die Rente zu niedrig festgesetzt wurde, ist auch Ihr Folgerentenbescheid von Anfang an rechtswidrig. Der Folgerentenbescheid wird dann nach § 44 SGB X vom Rentenversicherungsträger von Amts wegen geändert und es wird auch für die Vergangenheit die höhere Rente gewährt. Es besteht allerdings die Einschränkung, dass die Nachzahlung nur für einen Zeitraum von 4 Jahren geleistet wird.
Der Zeitraum von 4 Jahren berechnet sich dann, wenn ein Überprüfungsantrag gestellt wurde, vom Datum des Überprüfungsantrags aus, sonst vom Datum des Neuberechnungsbescheids. Sie müssen aber jetzt keinen Überprüfungsantrag stellen. Zum einen haben Sie bereits durch die Durchführung des Klageverfahrens gegen den Erstbescheid zum Ausdruck gebracht, dass Sie auch die Neuberechnung der Folgerente wollen. Zum anderen würde es auch ausreichen, wenn der Zeitraum von 4 Jahren vom Neuberechnungsbescheid aus bestimmt wird: Wenn die Folgerente mit einem Bescheid aus dem Jahr 2021 neuberechnet werden sollte, kann die Nachzahlung ab dem 01.01.2017 geleistet werden, bei einem Neuberechnungsbescheid aus dem Jahr 2022 ab dem 01.01.2018.
Viele Grüße, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung