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Die Rente, die mit dem nun per Widerspruch angegefochtenen Bescheid bewilligt wurde, wird auch während des laufenden Widerspruchsverfahren gezahlt. Der Widerspruch hat zwar hinsichtlich der Bindungswirkung des Bescheides aufschiebende Wirkung, der im Bescheid ausgewiesene Betrag wird jedoch auch vor einer weiteren Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens weiter geleistet.
Einen zulässigen Widerspruch kann man immer innerhalb (der im Inland) einmonatigen Widerspruchsfrist einlegen.
Ist die Widerspruchsfrist jedoch bereits verstrichen, kann der Überprüfungsantrag gestellt werden. Mit diesem Überprüfungsantrag kann man (wie es die Bezeichnung bereits vermuten läßt) weitere Tatbestände geltend machen, die Einfluss auf die Rente haben bzw. aufgrund bestimmter Tatsachen eine Prüfung der bisher gezahlten Rente beantragen. Jedoch ist im Falle einer Rentenerhöhung bei einem Überprüfungsantrag der höhere Zahlbetrag ab Rentenbeginn, sondern erst mit Beginn des Monats, in dem man den Überprüfungsantrag gestellt hat, zu leisten.
Sowohl der Widerspruch als auch der Überprüfungsantrag müssen nicht zwingend beim Rentenversicherungsträger selbst zur Niederschrift aufgenommen werden. Für beides gilt, dass Sie ein formloses, freies Schreiben an den Rentenversicherungsträger richten. Bei einem Widerspruch muss das Widerspruchsschreiben innerhalb der Widerspruchsfrist beim Rentenversicherungsträger eingehen.
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