Ein Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist nicht möglich. Daher wird in Ihrem Fall ein Widerspruchsausschuss nicht mehr tätig.
Gegen einen erteilten Widerspruchsbescheid haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim zuständigen Sozialgericht (dies wird im Widerspruchsbescheid genannt) Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung einzulegen.
Dies bedeutet zunächst einmal nicht, dass es sofort zu einem Verhandlungstermin kommt.
Sollten Sie beim Sozialgericht (SG) Klage gegen die DRV einlegen, können Sie dies fristwahrend tun und in Ihrem an das SG gerichtete Schreiben anfügen, dass eine Begründung Ihrer Klage nachgereicht wird, sobald Ihre Ärztin wieder da ist.
Nach erfolgter Rücksprache mit Ihrer Ärztin können Sie dann gegenüber dem Sozialgericht die Klage per schriftlicher Erklärung zurück nehmen oder eben in Absprache mit der Ärztin eine Begründung nachreichen.
In letzteren Fall wird sich dann das SG mit der DRV in Verbindung setzen, um deren Standpunkt zu erfragen.
Erst wenn eine Klärung zwischen den Parteien nicht möglich sein sollte, käme es zu einem Verhandlungstermin vor Gericht.
Sie können auch einen Rechtsbeistand wählen, müssen dies aber nicht.
Für den Fall dass die Rentenversicherung Recht bekommt, wären die Kosten für den Rechtsbeistand jedoch von Ihnen zu tragen.