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Widerspruch gegen Rentenbescheid

von Lorina23.02.2009 | 21:05
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Hallo, Ich brauche einen Rat. Mein Vater (59 Jahre)hat vor kurzem einen Rentenantrag gestellt wo er auch zu einem Gutachten musste. Sie haben den Antrag abgelehnt. In dem Bescheid wird folgendes mitgeteilt......... Ihr Antrag v. 16.10.2008 auf Zuerkennung der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird abgelehnt, da Sie nicht voll erwerbsgemindert sind. Bei Ihnen liegt auch teilweise Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit nicht vor, so dass darüber hinaus kein Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI bzw. die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI besteht. Auf Grund des ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögens werden Sie noch für fähig erachtet, eine Erwerbstätigkeit mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Bei diesem Sachverhalt liegt eine teilweise Erwerbsminderung nicht vor. Ihr Hauptberuf ist die Tätigkeit als Punktschweißer................. Frage? Wie könnte man hier gegen einen Widerspruch einlegen? Mein Vater ist seit ca. 10 Jahren Arbeitslos, er wurde gekündigt, seit dem hat er Depressionen und Bluthochdruck usw., obwohl er sich stets um eine Stelle bemüht hatte! Einige Krankheiten wurden nicht erwähnt in seinem Bescheid. Ich würde mich sehr über eine Antwort oder Rat freuen. Liebe Grüße Lorina

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ihr Vater kann innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Widerspruch erheben.

Wolfgang hat zutreffend dargestellt, welche Möglichkeiten Ihr Vater hat, diesen einzulegen. Zusätzlich kann er auch einen Rechtsanwalt, einen Rentenberater oder eine Privatperson bevollmächtigen, den Widerspruch für ihn zu führen.

In jedem Fall sollte in der Widerspruchsbegründung ausgeführt sein, warum die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung nach Ansicht Ihres Vaters unrichtig ist bzw. welche Krankheiten nicht berücksichtigt worden sind.

Schauen Sie sich zum Ablauf des Widerspruchsverfahrens die Experten-Antwort vom 23.2.09 auf die Frage "Widerspruchs-Verfahren" von Dieter vom 20.2.09 an.

3 Antworten

Schadeam 23.02.2009 | 21:25
Widerspruch kann man in einem normalen Brief einlegen, in dem man begründet, welche Krankheiten z.B. falsch oder gar nicht berücksichtigt wurden. Sinnvoll wäre es sicherlich, wenn die Ärzte bei der Begründung helfen (oder dem Patienten erklären, dass er durchaus in der Lage wäre leichte Arbeiten ganztags auszuüben). Nach 10 jähriger Arbeitslosigkeit eines 59 jährigen müsste es ja einen "Anlass" geben, weshalb derjenige, der bislang beim AA Arbeit gesucht hat und in der Lage war zu arbeiten - das nun nicht mehr sein sollte???? z.B wegen neuer Erkrankungen oder Verschlechterungen. Im schlechtesten Fall bekommt er weiterhin Hartz 4.
Wolfgangam 23.02.2009 | 21:25
Hallo Lorina, > Frage? Wie könnte man hier gegen einen Widerspruch einlegen? Sie können den Widerspruch (WS) selbst formulieren und an die DRV abschicken, die nächste Beratungsstelle der DRV aufsuchen und es dort zu 'Protokoll' geben, oder das nächste Rathaus aufsuchen, auch die nehmen den WS auf und helfen bei der Formulierung. VdK und Sozialverband stehen natürlich auch noch offen. Alles hilft nichts, wenn Sie keine fundierte Begründung haben, warum aus Sicht Ihres Vaters - entgegen der med. Meinung der DRV-Gutachter - doch Erwerbsminderung bestehen sollte. Wenn nicht berücksichtigte Erkrankungen von wesentlicher Bedeutung für seine Leistungsminderung sind, listen Sie die auf und verweisen besonders darauf, dass eine dahingehende med. Begutachtung offensichtlich unterblieben ist (fordern Neubegutachtung). Die langjährig bestehende Alo, das Eigenbemühen alleine, ist kein Grund, dass nicht theoretisch noch eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt/seinem letztem Berufsbild (so fern vor 1961 geboren - 'Berufschutz') möglich wäre. Gruß w.
???am 24.02.2009 | 08:03
Bei 10 Jahren Arbeitslosigkeit hat doch sicher auch das Arbeitsamt bzw. die Arge mal eine Untersuchung veranlasst. Lassen Sie sich doch von dort einmal das Gutachten geben und vergleichen Sie das Gutachten mit dem von der DRV. Den Widerspruch sollten Sie ersteinmal erheben und Akteneinsicht (vorallem in die Gutachten) beantragen. Die Begründung können Sie immer noch nachreichen. Die ärztlichen Unterlagen der DRV würde ich mit meinem behandelnden Arzt besprechen. Sollte er der Einschätzung der DRV zustimmen, wird der Widerspruch kaum eine Chance haben. Ziehen Sie ihn dann einfach zurück. Sollte er Ihrer Meinung sein, benötigen Sie eine ausführliche Stellungnahme von ihm, was nicht stimmt. Erfahrungsgemäß muss man sagen, dass ein fachärztliches Attest dabei höher einzuschätzen ist als ein hausärztliches. Außerdem sollten Sie dann darüber nachdenken, inwieweit Sie sich Unterstützung holen. Mögliche Ansprechpartner sind VdK Gewerkschaften Rechtsanwälte .... .
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