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Experten-Antwort

Widerspruch gegen Umdeutung Rehaantrag

von Fritzi15.08.2012 | 17:29
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7 Antworten

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Hallo miteinander, mir ist Folgendes passiert und ich fühle mich irgendwie ver... Im Mai 2011 hatte ich einen Termin beim MDK - mit dem Ergebnis, dass ich im Juli 2011 mit der stufenweisen Wiedereingliederung beginnen wollte. Aufgrund der Erkrankung war das aber nicht möglich und somit stellte ich, in Absprache mit meiner Ärztin, Anfang Juli 2011 beim RV-Träger einen Rehaantrag. Die notwendigen Nachweise der KK habe ich nachweislich am 04.07.11 ausstellen lassen. Um es kurz zu machen - am 20.07.2011, 10.00 Uhr habe ich meine Unterlagen persönlich abgegeben, um evtl. Unklarheiten mit der MA der RV-Stelle zu korrigieren. Bis dahin hatte ich keine Aufforderung der KK erhalten einen Reha-Antrag zu stellen. Reha erfolgte - Ergebnis: Empfehlung Rentenantrag stellen. Da ich aber bis zum 11/2010 immer gearbeitet habe, habe ich mich damit schwer getan. Ich wollte ja zurück ins Berufsleben. Anfang April 2012 habe ich tatsächlich mit der stufenweisen Wiedereingliederung begonnen und bin während dieser entlassen worden. Das gab mir dann den Rest - nach 20 Jahren. Dann kam das Erinnerungs-schreiben von der DRV wegen der Antragstellung der EM-Rente. Anfang Mai 2012 stellte ich letzendlich den Rentenantrag. Im ersten Rentenbescheid 06/12 wurde mir eine Rente ab dem 01.04.2012 bewilligt. Mir wurde auch das sog. Gestaltungsrecht eingeräumt. Jetzt erhielt ich einen 2. Rentenbescheid, in welchem der Rentenbeginn auf das Eingangsdatum des Reha-Antrages in Berlin zugrunde gelegt wird - dato: Juli 2011. Das Schreiben der Krankenkasse mit der Aufforderung zur Reha ist datiert auf den 19.07.2011 - erhalten habe ich erst nachdem ich meinen Antrag in der DRV abgegeben habe. Am 20. oder 21.07.2011 - ich habe darauf nicht geachtet, weil es für mich erledigt war. Ich war umgehend in der KK und wollte das Schreiben sehen, welches bestätigt, dass ich in meinem Gestaltungsrecht eingeschränkt worden bin durch die Kasse. Das gab es aber nicht lt. MA KK. Ich überlege mir Widerspruch einzulegen, weil es nicht sein kann, dass die KK so tut als wäre es ihre Entscheidung gewesen den Rehaantrag zu stellen. Bis zu meiner Kündigung war ich auf dem Weg zurück in den Beruf. Meine Erkrankung war auch nicht der Kündigungsgrund. Meine Frage: "Lohnt sich der Widerspruch oder wird mir die Überschneidung 20./ 21.07.2011 wirklich zum Verhängnis?". Bei der Durchsicht meiner Unterlagen habe ich ein Schreiben von mir an die KK vom 08.08.2012 gefunden, wo ich ihnen u. a. mitgeteilt habe, den Rehaantrag gestellt zu haben. Ich werde das Gefühl nicht los - genau das wird mir jetzt zum Verhängnis. Ich möchte, dass der 2. Rentenbescheid wieder aufgehoben wird - der 1. somit wieder bestandskräftig wird und ich ab August 2012 meine lfd. Rente erhalte und nicht erst ein Vierteljahrhundert später. Lohnt sich der ganze Aufwand? Wer kann mir bei meiner Entscheidung helfen? Vielen Dank im voraus. Fritzi

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von Klaus-Peter wird zugestimmt. Der zweite Rentenbescheid kann somit nicht aufgehoben werden. Sie sollten sich aber auf jedem Fall mal diesen Rentenbescheid bei einer persönlichen Rentenberatung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung erläutern lassen. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln. Wichtige Punkte wie z. Beispiel Zeitrente, Dauerrente, Rentenbeginn, Versicherungsfall, Einschränkung Dispositionsrecht usw. kann man Ihnen anhand des Rentenbescheides ganz genau erklären.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Claraam 15.08.2012 | 17:41
Hä? Ich verstehe nur Bahnhof!
Hanniam 15.08.2012 | 19:25
Die Kasse kann die Aufforderung sogar dann noch "nachschieben", wenn Sie bereits in Reha sind. Wird auch oft gemacht. Aber den Rentenbeginn verstehe ich noch nicht. Ist die EM-Rente befristet oder unbefristet? Bei unbefristeter hat man meines Wissens die Wahl, was den Rentenbeginn betrifft.
Jockelam 16.08.2012 | 07:46
Wie schon in den Beiiträgen zuvor,kann ich mich nur anschließen: die KK kann ihr Gestaltungsrecht nachträglich einschränken. Aber danach wird ihr Beitrag wirklich unverständlich. Haben Sie da Daten vertauscht ? Bitte stellen Sie Ihre Fragen zum Rentenbeginn nochmal.
Klaus-Peteram 16.08.2012 | 08:51
Es ist alles korrekt gelaufen. Ihr Gestaltungsrecht /Dispostionsrecht war mit Schreiben vom 21.7.11 dann bereits eingeschränkt. Das Sie vorher - also bereits Anfang Juli - von sich aus den Rehaantrag gestellt haben spielt keine Rolle. Die nachträgliche Einschränkung des Dispsotionsrechtes durch die KK ist gänghige Praxis. Punkt und Aus.
Fritziam 16.08.2012 | 14:35
Hallo, erst "Gestaltungsrecht" ja, dann wieder nein -war für mich etwas sehr verwirrend. Aufgrund der zahlreichen Rückmeldungen und dem eindeutigen Ergebnis, kann ich mich bei allen nur herzlichen bedanken. Fritzi
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