Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenEine Regelung, wie lange ein Widerspruchsverfahren maximal dauern darf, existiert nicht. Die Dauer eines Widerspruchsverfahrens ist jeweils sehr unterschiedlich und davon abhängig, welche Ermittlungen anzustellen sind. Eine Untätigkeitsklage zu erheben, verzögert solch ein Verfahren eher, denn dazu ist der gesamte Vorgang dem Sozialgericht vorzulegen. Heraus kommt dabei aller Regel nach nichts, denn auch dadurch werden die Abläufe nicht schneller. Wenn der Leistungsträger gute Gründe für die Dauer des Verfahrens vortragen kann, wird auch kein Sozialgericht zur Beschleunigung beitragen können. Hält die Rentenversicherung die Argumente für den Widerspruch für nicht begründet, übergibt sie den Fall einem so genannten Widerspruchsausschuss. Der Widerspruchsausschuss ist eine Einrichtung der Selbstverwaltung, die den Versicherten lange Prozesse vor dem Sozialgericht erspart. Er ist je zur Hälfte mit Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besetzt und hat die Aufgabe, die Entscheidung der Verwaltung zu überprüfen, wenn Versicherte mit einem Bescheid nicht einverstanden sind.Der Ausschuss entscheiden, ob und in welchem Umfang dem Widerspruch stattgegeben werden kann. Der Versicherte bekommt dies in einem Widerspruchsbescheid mitgeteilt. Und ja, in Zeiten von Corona kann im Moment keiner sagen, ob diese Ausschüsse in den normalen Zeitabständen tagen, bzw. wie man diese Verfahren durchführen wird.Fragen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Rentenversicherungsträger nach dem Stand der Dinge.
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