Hallo Netti,
der Widerspruch gegen eine Rentenentziehung hat nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung, d.h., die Rente wird vorerst weitergezahlt. Sollte das Widerspruchsverfahren gegen Sie ausgehen, wird die vorläufig weitergezahlte Rente zurückgefordert. Darauf wurden Sie durch Ihren Rentenversicherungsträger sicherlich hingewiesen.
Im Klageverfahren muss das Gericht entscheiden, ob die Rente vorläufig weitergezahlt werden soll.
Eine rückwirkende Gewährung von Hartz IV-Leistungen ist mehr als unwahrscheinlich.