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Widerspruch und Poststreik

von Barbara17.04.2008 | 13:33
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2 Antworten

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Guten Tag zusammen es drohen nun Poststreiks... Ich warte auf meinen Rentenbescheid.Verlängert sich die Widerspruchsfrist, wenn durch einen Streik, der Bescheid nicht zeitnah zugestellt werden kann? Danke für eine Antwort im voraus Barbara

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Barbara,

die Widerspruchsfrist beginnt immer ab dem Zeitpunkt des Zugangs bei Ihnen zu laufen.

Es gibt eine Pauschalregelung (§ 37 SGB 10), wonach der Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen gilt. Aber: Wenn der Bescheid tatsächlich später zugegangen ist, gilt der spätere Zeitpunkt - Sie müssten dass (im Fall eines Falles) nur geltend machen. Im Zweifel müsste Ihnen der Rententräger den früheren Zugang beweisen.

1 Antworten

---am 17.04.2008 | 19:28
Einen Monat wird selbst die Deutsche Post AG nicht brauchen. Falls doch, würde sich das vermutlich herumsprechen ... ;-) Scherz bei Seite: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe. Ihnen bekanntgegeben ist die Entscheidung erst, wenn Sie Gelegenheit hatten, die Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen. Das muss der Rentenversicherungsträger ggf. nachweisen. Die "Pauschalregelung" hat man Ihnen ja schon genannt. Abwesenheit wegen Urlaubs schützt Sie allerdings nicht. Wenn der Bescheid einen Monat in Ihrem Briefkasten lag und Sie dann aus der Südsee zurückkommen, hatten Sie schon Gelegenheit und die Frist ist versäumt. Es ist daher zweckmäßig, die Post nachsenden zu lassen oder besser eine Person mit der Kontrolle der Posteingänge zu beauftragen. Und wenn es ganz knapp wird mit dem Widerspruch, hilft ein Fax, ein Konsulat oder eine beliebige inländische Behörde. Notfalls klingeln Sie 5 Minuten vor Mitternacht beim Polizeirevier und lassen sich einen Eingangsstempel verpassen. Na, die werden sich freuen ... Ganz besondere Ausnahmefälle finden Sie in den §§ 66 und 67 SGG. Ansonsten: http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html § 84 Sozialgerichtsgesetz (1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 SGG entsprechend.
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