Ich frage hier einmal die Experten zum Thema VBL. Ich 53 geb. bin auch betroffen, VBL Startgutschriften 2001. Werde jetzt meinen Rentenantrag bei der VBL stellen, ab 1.1.17 in Rente. Die Meinung meiner Arbeitskollegen, da noch Gerichtsverhandlungen laufen den Bescheid nur mit Widerspruch annehmen. Was sagen hier die Experten? Wie gehe ich vor? habe von so etwas wenig Ahnung. Kann nur sagen mein Anspruch der VBL ist bis zu 200 Euro weniger als der Kollegen die vor 25 J. in Rente gingen. Danke für ev. Auskunft
vor 25 Jahren hatten wir ja fast noch einen Kaiser und die Versorgung sicherte der Steinzeitmann mit der Pompfe ;-)
Die VBL – ist HIER im Rentenforum ist sicher kein Thema, was spezielle Fragen betrifft! - die ist nach Ihrer 'Neuorientierung'/ Startgutschrift / Punktesystem sicher bisher ziemlich ausgereizt/ausgeklagt worden ...ich wüsste nicht, wo da noch 'Luft' besteht. Und der 'Verlust' alter Anwartschaften/Stichwort: Mindestgesamtversorgung ist eben 25 Jahre her ...auch in der DRV gibt es 'Verluste', die wg. gesetzlicher Änderungen zz. unwiderbringbar verloren.
Mehr Info erhalten Sie von Ihrer Personalstelle / Ihrem Personalrat.
Gruß
w.
PS: VBL, hmm ...da geht nur Klage, kein Widerspruch, so rein formal gesehen ... in der Satzung finden Sie es:
https://www.vbl.de/de/die_vbl/auf_einen_blick/satzung/
Danke ihnen Wolfgang, es geht mir darum ob es überhaupt etwas bringt den Rentenbescheid wenn er kommt nur mit Widerspruch anzunehmen. Ich denke nur dann hat man Anspruch sollte noch ein positives Urteil kommen.
Hallo Ursula,
sie zählen zu den rentenfernen Jahrgängen. Die Urteile des BGH sind noch nicht umgesetzt.
Der BGH hat nunmehr am 9. März 2016 in zwei Revisionsverfahren (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) auch die Regelungen bezüglich der Vergleichsberechnung für unwirksam erklärt.
Es ist zunächst Aufgabe der Tarifvertragsparteien, sich auf eine verfassungskonforme Neuregelung zur Ermittlung der rentenfernen Startgutschriften zu verständigen.
Informationen auch über die Webseite.
http://vsz-ev.de/vszTopic/14
Sie können auch Widerspruch einlegen und vereinbaren, dass über den Widerspruch erst entschieden wird, wenn das endgültige Gerichtsurteil vorliegt.
Das nennt sich: Widerspruch mit Antrag auf das Ruhen des Verfahrens.
Hat bei mir leider nicht geklappt, wegen den 10,8 % Abzügen bei EM-Rente, da dies eben anders entschieden wurde :-(
Erspart Klage und Nerven und Sie behalten die Chance.
Danke ihnen Herz 1952, also abwarten auf den Rentenbescheid, dann den Widerspruch nach Karlsruhe an die VBL Einschreiben?
Einwurfeinschreiben wäre angebracht. Sie können dann bei der Deutschen Post nachfragen, wann der Widerspruch zugestellt wurde bzw. dass er angekommen ist.
Bei mir war es so, dass Widerspruch eingelegt wurde bei der RV Bund. Dann kam ein Schreiben, dass der Widerspruch erst nach endgültigem Urteil bearbeitet wird, wenn wir damit einverstanden sind. Dann bräuchten wir auch nicht zu antworten. Das gleiche gelte (nicht antworten), wenn schon beim Widerspruch das Ruhen des Verfahrens beantragt wurde.
Sie bekommen mit ziemlicher Sicherheit auch ein ähnliches Schreiben (Eingangsbestätigung des Widerspruchs etc.) von der VBL Karlsruhe.
Der Widerspruch wurde unmittelbar, bzw. fristgerecht nach dem Erhalt des Rentenbescheides eingelegt.
Gruß
w.
Wenn ich sie Wolfgang verstehe, sie kennen sich ja aus betr. VBL, kann ich mir den Widerspruch schenken.
Natürlich wird man auch dort Ihren Widerspruch als Klage deuten/werten.
Der Link von SE:
http://vsz-ev.de/vszTopic/14
ist insofern interessant, betrifft aber offensichtlich nur die ZVK (Berechnungsmodalitäten identisch, aber eben nicht VBL).
Reichen Sie einfach eine Klage gegen die dann festgesetzte VBL-Rente ein, verweisen auf das laufende Verfahren, dass "Der BGH hat nunmehr am 9. März 2016 in zwei Revisionsverfahren (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) auch die Regelungen bezüglich der Vergleichsberechnung für unwirksam erklärt." und erklären sich bereit, die Entscheidung bis zur höchstrichterlichen Entscheidung abzuwarten.
Gruß
w.
> sie kennen sich ja aus betr. VBL
Nee, nicht wirklich/gar nicht - ich kann nur aktuelle Satzung lesen und kenne die 'frühere' Berechnung (Schnee von gestern). Daten mit aktuellen Werten der letzten Abrechnung vergleichen/hochrechnen bis Rentenbeginn - kann jeder, der den VBL-Rechner mit Daten füllen kann:
https://www.vbl.de/de?t=/klassik/index
und anschließend aus Brutto Netto nachrechnet, grundsätzlich Rentenabschlag/falls erforderlich und KV/PV nicht vergessen …ist aber schon mal etwas tricky, wenn es nicht Standard ist!
Gruß
w.