Auf Ihren Widerspruch hin überprüft die Deutsche Rentenversicherung ihre ablehnende Entscheidung. Der sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung wird hierzu die medizinischen Unterlagen unter Berücksichtigung Ihrer Widerspruchsbegründung erneut sichten. Dieser sozialmedizinische Dienst besteht aus Ärzten verschiedener Fachrichtungen. Sollte eine weitere Sachaufklärung erforderlich sein, wird u. U. ein (weiteres) Gutachten durch den sozialmedizinischen Dienst erstellt oder bei einem externen Arzt in Auftrag gegeben.
Wenn verschiedene Facharztgutachten erstellt werden/worden sind, erfolgt/e die ganzheitliche Betrachtung des medizinischen Sachverhaltes durch einen Arzt des sozialmedizinischen Dienstes.
Wenn die medizinische Einschätzung von der ursprünglichen abweicht, wird ggf. ein (Teil)abhilfebescheid erlassen. Das heißt, Sie erhalten ggf. einen Bescheid, mit dem Ihnen (Teil)rente gewährt wird.
Verbleibt der sozialmedizinische Dienst nach der Überprüfung bei seiner bisherigen Auffassung, wird Ihre Widerspruchsangelegenheit einem aus drei Personen bestehenden Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Dieser bespricht die vorliegenden Unterlagen und entscheidet, ob Ihnen eine Erwerbsminderungsrente gewährt werden kann, oder nicht bzw. ob vor einer abschließenden Entscheidung noch weitere Ermittlungen erforderlich sind.